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Die Krankenkassenbeiträge werden wieder zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt. Die Arbeitslosenversicherung wird günstiger, die Pflegeversicherung teurer; unterm Strich ergibt sich eine Entlastung für Arbeitnehmer – hier die Sozialversicherungswerte für 2019.
Ab 1. Januar 2019 werden die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung wieder jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag der Krankenkassen, der damit nicht mehr allein vom Arbeitnehmer gezahlt werden muss. Ab 2019 sind somit alle Sozialversicherungsbeiträge wieder hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Mit zwei Ausnahmen: Die Pflegeversicherung in Sachsen, wo Arbeitnehmer einen Prozentpunkt mehr als Arbeitgeber zahlen, und der Zuschlag zur Pflegeversicherung, den kinderlose Arbeitnehmer alleine tragen.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2019 weiter bei 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz bei 14,0 Prozent. Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen sinkt von zuletzt durchschnittlich 1,0 auf durchschnittlich 0,9 Prozent.
Da Arbeitgeber ab 2019 die Hälfte davon zahlen müssen, ergibt sich für Arbeitnehmer eine Entlastung von rund 0,55 Prozentpunkten.
Dagegen sinkt der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2019, von zuletzt 3,0 auf 2,5 Prozent. Unterm Strich werden also 0,5 Prozentpunkte von der Arbeitslosenversicherung auf die Pflegeversicherung umverteilt.
Mit der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bildet die Sozialversicherung in Deutschland ein grundlegendes Sicherheitsnetz für alle Versicherten. Die Beitragssätze und übrigen Werte der Sozialversicherung werden gesetzlich festgelegt und regelmäßig angepasst. Die Beitragssätze der Sozialversicherung beziehen sich jeweils auf das beitragspflichtige Bruttoeinkommen des Versicherten.
Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung 2019
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) zeigen das Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge der jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden. Auf Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt, werden keine weiteren Beiträge erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden regelmäßig an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt 2019 von zuletzt 4.425 Euro auf 4.537 Euro pro Monat (54.450 Euro pro Jahr). Sie gilt bundeseinheitlich. Dagegen steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 2019 in den alten Bundesländern von zuletzt 6.500 Euro auf 6.700 Euro pro Monat (80.400 Euro pro Jahr) und in den neuen Bundesländern von zuletzt 5.800 Euro auf 6.150 Euro pro Monat (73.800 Euro pro Jahr). Bis zum Jahr 2024 soll die BBG der neuen Bundesländer an die der alten Bundesländer angeglichen werden.
Versicherungspflichtgrenze der Sozialversicherung 2019
Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet das Bruttoeinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wer mehr verdient, kann, wenn er möchte, in die private Krankenversicherung wechseln.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2019 bundeseinheitlich von zuletzt 4.950 pro Monat auf 5.062,50 Euro pro Monat (60.750 Euro pro Jahr).
Bezugsgröße der Sozialversicherung 2019
Mithilfe der Bezugsgröße werden verschiedene Sozialversicherungswerte berechnet, darunter der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für freiwillig Versicherte und die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung in der GKV.
Die Bezugsgröße der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2019 bundeseinheitlich von zuletzt 3.045 Euro auf 3.115 Euro pro Monat (37.380 Euro pro Jahr). In den alten Bundesländern gelten die gleichen Werte auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. In den neuen Bundesländern steigt die Bezugsgröße der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2019 dagegen von zuletzt 2.695 Euro auf 2.870 Euro pro Monat (34.440 Euro pro Jahr).
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