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Geld & Finanzen
BGH erklärt Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten für unzulässig
Der Tilgungsrechner berechnet für Tilgungsdarlehen (d.h. Zinsen und Tilgung sind separat zu zahlen) wahlweise Tilgungsrate, Tilgungsdauer, Restschuld oder Darlehensbetrag und liefert einen detaillierten Tilgungsplan mit Berechnung von Kreditzinsen und Effektivzins.
Banken dürfen auch für Unternehmerkredite nicht einfach standardmäßig laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren verlangen.
Entsprechende Klauseln in Kreditverträgen sind unwirksam;
das hat der Bundesgerichtshof in zwei abschließenden Urteilen am 4. Juli 2017 entschieden.
Unternehmer können entsprechende Bearbeitungsgebühren zurückfordern.
Bereits im Mai 2014 hatte der BGH entsprechende Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.
Bislang war aber noch völlig offen, ob das auch für Unternehmerkredite gilt.
Denn auch von Unternehmern hatten Banken in der Vergangenheit verbreitet standardmäßige Kredit-Bearbeitungsgebühren (neben den normalen laufzeitabhängigen Zinsen) verlangt.
Allerdings liegt die Sache bei Unternehmerkrediten insofern anders,
als Unternehmer nicht den besonderen gesetzlichen Schutz von Verbrauchern genießen,
weil der Gesetzgeber bei Unternehmen von vornherein von mehr wirtschaftlichem Know-how ausgeht.
Damit hatten auch die beklagten Banken argumentiert:
Durch ihren Wissensvorsprung im Vergleich zum durchschnittlichen Verbrauchern könnten Unternehmer auch bei getrennter Berechnung von Zinsen und Bearbeitungsgebühren leichter die Gesamtkosten eines Kredits überblicken.
Zudem wurden Steuervorteile seitens der Unternehmer und Handelsbräuche aufgeführt.
Zwei Fälle gingen bis vor den BGH, und hier ergingen nun klare Urteile:
Entsprechende Bearbeitungsgebühren-Klauseln, so der BGH, sind trotz aller Einwände mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Das bedingt eine unangemessene Benachteiligung des betroffenen Unternehmers als Vertragspartner, womit die entsprechenden Klauseln nach § 307 BGB unwirksam sind (Urteile XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 vom 4. Juli 2017).
Dem BGH zufolge gehe es dabei gerade nicht um den Wissensvorsprung von Unternehmern, sondern darum, dass Banken auch gegenüber Unternehmern ihre Kreditverträge nicht einseitig beliebig gestalten können.
Standardmäßige laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren sind also auch bei Unternehmerkrediten unzulässig.
Im Klartext heißt das, auch bei Unternehmerkrediten muss sich das Entgelt auf die laufzeitabhängigen Zinsen beschränken; Bearbeitungsgebühren müssen darin eingepreist sein. Ausgenommen sind Gebühren für tatsächliche Mehrleistungen im Rahmen des Unternehmerkredits, die die Bank individuell mit dem Unternehmer vereinbart. Die müssen dann aber eben auch individuell (nicht standard- bzw. formularmäßig) festgelegt werden.
Weitere Ausnahme: Die Urteile gelten nur für Deutschland. Nimmt ein Unternehmer seinen Kredit bei einer Bank im Ausland auf, können andere Regelungen gelten.
Und jetzt?
Betroffene Unternehmer können unzulässig erhobene Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Mit Zinsen.
Angesichts der Lage ist allerdings damit zu rechnen, dass die Banken nicht bereitwillig zurückzahlen werden, sondern im Gegenteil alles daran setzen werden, Rückzahlungen zu vermeiden. Denn diese beiden BGH-Urteile treffen Banken noch viel empfindlicher als die zu den Verbraucherkrediten von 2014, nicht zuletzt, weil Unternehmerkredite naturgemäß deutlich höher sind als Privatkredite, was sich natürlich auf die rückforderbaren Bearbeitungsgebühren auswirkt.
In der Vergangenheit haben Banken bei entsprechenden Forderungen gerne auf Verjährung gepocht.
Für beide verhandelten Fälle setzt der BGH als kritisches Datum für die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist Ende 2011 an – ab da hatte sich abgezeichnet, dass Gerichte zunehmend gegen die Bearbeitungsgebühren urteilten, womit, so der BGH, auch Unternehmern ab diesem Zeitpunkt eine Klage zumutbar gewesen sei. Das heißt, für Rückzahlungsansprüche, die ab 2011 entstanden sind, würde die reguläre dreijährige Verjährungsfrist gelten. Die beginnt aber immer erst mit Ende des Jahres, in dem der Rückzahlungsanspruch tatsächlich entstanden ist.
Für früher entstandene Ansprüche würde demnach die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gelten. Diese zählt direkt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist, sprich, der betreffende Unternehmer die unzulässige Bearbeitungsgebühr für seinen Kredit gezahlt hat.
Im Zweifel sollten Unternehmer ihre Möglichkeiten durch einen Anwalt prüfen lassen und möglichst flott verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.