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Der Stundenlohnrechner berechnet wahlweise den Stundenlohn, das Monatsgehalt oder die wöchentlichen Arbeitsstunden, wenn die jeweils anderen Werte gegeben sind.
Ab 1. Oktober 2016 genügt für Verbraucher unter bestimmten Umständen eine Email oder SMS,
um Ansprüche aus Verträgen geltend zu machen oder sogar Verträge zu kündigen.
Das gilt gegenüber Unternehmen und sogar Vermietern und Arbeitgebern, wenn die Verträge auf AGB basieren – mit gewissen Einschränkungen.
Die Neuerung betrifft Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die als Grundlage für Verbraucherverträge dienen.
Das können z.B. Kauf-, Mobilfunk- und Internetverträge, aber auch Versicherungs-, Miet- und Arbeitsverträge sein.
Solche AGB enthalten immer Klauseln, die regeln, auf welchem Weg der Verbraucher im Rahmen des Vertrags Erklärungen an den Vertragspartner abzugeben hat:
Zum Beispiel um Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen, Mängel oder Schäden anzuzeigen, aber auch Verträge bei Bedarf zu kündigen.
Für solche Erklärungen wurde in AGB bislang üblicherweise die Schriftform gefordert;
Der Verbraucher musste sein Anliegen also ausgedruckt mit eigenhändiger Unterschrift beim Vertragspartner abliefern,
wobei beim Postversand auch immer peinlichst auf die Versandzeiten geachtet werden musste, wenn Fristen im Spiel waren.
Diese Forderung nach der Schriftform ist nun passé:
Ab Oktober 2016 dürfen entsprechende AGB-Klauseln von Verbrauchern höchstens noch die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 b BGB).
Für Verbraucher heißt das: Sie können entsprechende Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner auch z.B. per Email, Fax oder SMS abgeben –
die Textform erfordert keine Unterschrift, sondern muss nur lesbar und auf einem dauerhaften Datenträger (Computer und Handy sind in Ordnung) gespeichert sein
und den Absender eindeutig erkennen lassen.
Dies soll Verbrauchern die Handhabung ihrer Verträge, auch das Lösen aus Verträgen, erleichtern.
Für die Vertragspartner bedeutet es, dass AGB ab Oktober 2016 entsprechend geändert werden müssen.
Veraltete AGB-Klauseln sind unwirksam (und könnten von Konkurrenten abgemahnt werden).
Gilt das für alle Verträge?
Arbeitsverträge: Moment. Können mir meine Angestellten ab Oktober 2016 etwa per SMS kündigen?
Nein. Die Kündigung von Arbeitsverträgen erfordert gemäß § 623 BGB grundsätzlich die Schriftform, daran ändert die neue AGB-Vorschrift nichts.
Darauf hat die Neuerung keinen Einfluss.
Die ab Oktober 2016 geltende Textform-Vorschrift für AGB betrifft nur Anzeigen und Erklärungen innerhalb von Verträgen,
also zum Beispiel über die Inanspruchnahme von Urlaubszeiten, Überstundenabgeltung etc.
Wie sieht es bei Mietverträgen aus?
Genauso. Auch zum Kündigung von Mietverträgen braucht es immer die Schriftform (§ 568 BGB).
Die Neuregelung gilt ab Oktober 2016 für Erklärungen und Anzeigen innerhalb eines Mietvertrags,
beispielsweise über Mängel an der Wohnung.
Und bei Handyverträgen?
Bei normalen Verbraucherverträge, die auf AGB gründen, und bei denen keine anderweitigen Vorschriften über die Kündigungsform existieren,
betrifft die Neuregelung auch die Kündigung.
Verbraucher können ab Oktober 2016 geschlossene Handyverträge also z.B. auch per Mail oder SMS kündigen.
Was ist mit Altverträgen? Müssen die jetzt alle geändert werden?
Nein. Die neue AGB-Vorschrift gilt nur für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen werden.
Bei Vertragsverlängerungen oder -änderungen ab Oktober 2016 empfiehlt es sich ebenfalls, die Neuregelung gleich zu beachten.
Mir ist das zu unsicher. Kann ich als Verbraucher auch weiterhin einen Brief mit Unterschrift schicken?
Ja, das können Sie. Eine "höhere" Form (Schriftform statt Textform) darf freiwillig gewählt werden, und muss vom Vertragspartner akzeptiert werden.
Und wie ich jetzt heraus, wie viel meine Überstunden wert sind?
Da hilft Ihnen der Stundenlohnrechner: Geben Sie einfach bei den Arbeitsstunden Ihre Überstunden ein, und beim Stundenlohn Ihre Überstundenvergütung.