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Geld & Finanzen
Schwarzarbeit macht Werkverträge unwirksam – auch nachträglich
Wer einen Handwerker schwarz bezahlt, also ohne Rechnung und Steuern,
verwirkt alle Ansprüche auf Gewährleistung, wenn Mängel auftreten.
Denn ein auf Schwarzarbeit basierender Werkvertrag ist nichtig.
Nun hat der BGH klargestellt:
Das gilt auch, wenn nur ein Teilbetrag schwarz bezahlt wird,
und selbst dann, wenn der Werkvertrag an sich völlig korrekt war –
und die Schwarzzahlung erst hinterher vereinbart wurde.
Im verhandelten Fall hatte ein Hausbesitzer durch einen Handwerker neuen Teppichboden verlegen lassen.
Dafür war zunächst ein rechtlich einwandfreier Werkvertrag über rund 16.200 Euro einschließlich Steuern geschlossen worden.
Nachträglich hatten beide Parteien dann vereinbart,
das nur rund die Hälfte der Summe per Rechnung gezahlt werden solle,
der Rest dagegen in Bar, ohne Steuern, also schwarz.
Für den Hausbesitzer sanken die Kosten damit um rund 1.100 Euro.
Die Freude dürfte aber von kurzer Dauer gewesen sein, denn die Bodenarbeiten erwiesen sich als mangelhaft.
Da die Zahlung bereits erfolgt war, klagte der Hausbesitzer auf Rückerstattung des gezahlten Werklohns.
Und ging damit, nachdem seine Klage in allen Vorinstanzen abgewiesen worden war, bis vor den Bundesgerichtshof.
Keine Ansprüche auf Gewährleistung und Zahlung
Der hat nun bestätigt: Der Hausbesitzer hat keinerlei Anspruch auf Rückerstattung (Urteil vom 16. März 2017, VII ZR 197/16).
Beide Parteien hätten hier bewusst gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, indem sie eine Schwarzzahlung vereinbarten.
Dabei spiele es, so der BGH, überhaupt keine Rolle, ob dies nur einen Teilbetrag betreffe, und ob es einen rechtmäßigen Werkvertrag gab.
Dieser Werkvertrag sei durch die nachträgliche Vereinbarung von Schwarzzahlung (und damit Schwarzarbeit) so abgeändert worden,
dass er nun gegen geltendes Recht verstoße.
Und Verträge, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig.
Aus einem solchen Werkvertrag hat demnach keine der Parteien mehr irgendeinen Anspruch gegen die andere Partei.
Wer jetzt meint: Das hätte man sich eigentlich denken können – ja. Eigentlich.
Uneigentlich ist Schwarzarbeit aber trotzdem weit verbreitet,
und führt immer wieder zu Problemen, weil im Zweifel eben niemand Ansprüche geltend machen kann:
Weder der Kunde Ansprüche auf Gewährleistung bei Mängeln, noch der Handwerker Ansprüche auf Zahlung seines Werks.
Ganz davon abgesehen, dass auf Schwarzarbeit empfindliche Geldbußen stehen.
Legale Möglichkeiten zum Steuersparen
Lassen Sie deshalb Handwerkerarbeiten niemals schwarz erledigen.
Als Verbraucher können Sie ohnehin einen Teil der Handwerkerkosten im Rahmen der Steuererklärung von der Einkommensteuer absetzen:
Nämlich 20 % der Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, und bis zu 1.200 Euro pro Jahr.
Materialkosten sind ausgenommen; lassen Sie deshalb die Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung am besten gleich separat ausweisen.
Völlig legal sparen Sie auch, wenn Sie (wo möglich) selbst Hand anlegen und dabei Angehörige oder Freunde um Mithilfe bitten:
Hilfeleistungen unter Angehörigen und Freunden laufen, sofern sie nicht auf nachhaltigen Gewinn ausgerichtet sind,
unter Nachbarschaftshilfe; und die fällt nicht unter das Schwarzarbeitsgesetz.
Tipp: Der Mehrwertsteuerrechner hilft Ihnen,
wahlweise Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer auf einen Betrag aufzurechnen,
oder herausfinden, wie viel Mehrwertsteuer in einer Rechnungssumme enthalten ist.