Einkommensteuerrechner
Der Rechner ermittelt die persönliche Steuerbelastung durch die deutsche Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Ergebnis |
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| Steuerbetrag |
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Durchschnitts-steuersatz |
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Grenzsteuersatz |
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Einkommensteuer: |
2.850,00 Euro
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11,400 %
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26,463 %
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Solidaritätszuschlag: |
0,00 Euro
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0,000 %
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0,000 %
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Kirchensteuer: |
0,00 Euro
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0,000 %
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0,000 %
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Gesamtbelastung: |
2.850,00 Euro
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11,400 %
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26,463 %
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| Verbleibendes Einkommen | Einkommensbetrag |
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Durchschnittsanteil |
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Grenzanteil |
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Einkommen nach Steuern: |
22.150,00 Euro
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88,600 %
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73,537 %
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Der Einkommensteuerrechner ermittelt anhand des zu versteuernden Jahreseinkommens die Steuerbelastung durch die Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ab dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2025.
Der Berechung der Einkommensteuer liegt §32a Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde. Das zu versteuernde Einkommen sowie der sich ergebende Einkommensteuerbetrag wird gemäß den Rechenvorschriften auf ganze Euro abgerundet.
Der Tarif ist für die Jahre 2005 und 2006 identisch. Die Berechnung für das Jahr 2007 unterscheidet sich von den zwei vorhergehenden Jahren nur durch die Einführung der so genannten Reichensteuer, die Einkommen über 250.000 Euro stärker besteuert.
Der Tarif des Jahres 2008 ist mit dem des Jahres 2007 identisch.
Für die Jahre 2009 und 2010 ergeben sich durch das in der ersten Jahreshälfte 2009 beschlossene Konjunkturpaket II jeweils leichte Steuerentlastungen.
Nachdem es in den Jahren 2011 und 2012 gegenüber den Vorjahren keine Änderungen gab, führt die leichte Anhebung des Grundfreibetrags in den Jahren 2013 und 2014 wieder zu geringen Entlastungen. Für das Jahr 2015 wurde der Grundfreibetrag im Laufe des Jahres 2015 rückwirkend zum Jahresbeginn leicht erhöht. Auch in den Folgejahren 2016 bis 2026 wurde der Grundfreibetrag erneut erhöht und zusätzlich die Tarifzonen leicht angehoben und die Steuerberechnung entsprechend angepasst, um die kalte Progression effektiver auszugleichen.
Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten kommt das Splittingverfahren zur Anwendung. Hierbei beträgt die Einkommensteuer das Doppelte des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens beider Ehegatten ergibt.
Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist im Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) geregelt. Er beträgt regulär 5,5 Prozent der fälligen Einkommensteuer, sofern diese oberhalb der Freigrenze liegt. Die Freigrenzen sind in den vergangenen Jahren ab 2021 deutlich angehoben worden, so dass für viele Steuerpflichtige gar kein Soli mehr anfällt. Wer knapp oberhalb der Freigrenze liegt, profitiert zudem von einer Gleitzone.
Optional berücksichtigt der Rechner auch die Kirchensteuer. Sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % der festgesetzten Einkommensteuer und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern.
Neben der absoluten Steuerschuld in Euro ermittelt der Rechner auch die durchschnittliche Belastung in Prozent des zu versteuernden Einkommens. Diese Durchschnittsbelastung gibt somit den Anteil des Einkommens an, der im Rahmen der Einkommensteuer bzw. als Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen ist.
Die ebenfalls errechnete Grenzbelastung gibt den prozentualen Steuersatz für die Einkommensteuer an, die rechnerisch für den letzten Euro zu entrichten ist bzw. für zusätzliches Einkommen zu entrichten wäre. Bei stetiger Steuerfunktion gibt die Grenzbelastung somit an, wieviel von einem über das bereits angegebene Einkommen hinaus zusätzlich verdienten Euro rechnerisch an Steuer zu zahlen wäre.
Die Grenzbelastung liegt immer über der Durchschnittsbelastung. Mit steigendem Einkommen nähert sich die Durchschnittsbelastung jedoch immer mehr der Grenzbelastung an.
Neben dem eigentlich zu versteuernden Jahreseinkommen kann der Einkommensteuerrechner optional auch Einkommen unter Progressionsvorbehalt mit in die Steuerberechnung einbeziehen. Diese werden auch Progressionseinkünfte genannt. Dies betrifft u.a. Einkommensersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Obwohl diese Einkünfte zwar eigentlich steuerfrei sind, kommt es aufgrund des Progressionsvorbehalts in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung beim übrigen, zu versteuernden Einkommen und damit insgesamt zu einer steuerlichen Mehrbelastung.
Häufige Fragen zum Einkommensteuerrechner
Was ist der Unterschied zwischen Bruttoeinkommen und zu versteuerndem Einkommen (zvE)?
Der Rechner benötigt als Eingabe das zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht das Bruttogehalt. Das zvE ergibt sich erst nach Abzug aller steuerlich anerkennbaren Beträge vom Bruttoeinkommen. Dazu zählen insbesondere die Werbungskosten (oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Sonderausgaben (z.B. Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Rentenversicherung) sowie außergewöhnliche Belastungen und etwaige Freibeträge (z.B. Kinderfreibetrag).
Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) aus?
Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder bestimmte ausländische Einkünfte sind selbst steuerfrei. Sie werden jedoch zur Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt). Das Finanzamt berechnet zunächst den Steuersatz, der für das Gesamteinkommen (inklusive der Ersatzleistungen) gelten würde, und wendet diesen höheren Steuersatz anschließend auf Ihr reguläres zu versteuerndes Einkommen an.
Wie unterscheidet sich der Grenzsteuersatz vom Durchschnittssteuersatz?
Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie viel Prozent Ihres gesamten zu versteuernden Einkommens Sie effektiv als Steuer zahlen. Der Grenzsteuersatz zeigt hingegen, mit welchem Steuersatz der jeweils nächste zusätzlich verdiente Euro belastet wird. Durch den steuerfreien Grundfreibetrag und den stufenweise ansteigenden Steuertarif liegt der Grenzsteuersatz stets höher als der Durchschnittssteuersatz.
Wann gilt das Splittingverfahren und wie wird die Steuer dabei berechnet?
Das Splittingverfahren (§ 32a Abs. 5 EStG) gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die sich gemeinsam veranlagen lassen (Zusammenveranlagung) und nicht dauernd getrennt leben. Einzelpersonen (Ledige, Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Partner) werden hingegen nach dem Grundtarif besteuert.
So funktioniert die Berechnung: Das zu versteuernde Einkommen beider Partner wird addiert und halbiert. Für diese Hälfe wird die Steuer nach dem regulären Grundtarif berechnet. Die so ermittelte Steuer wird anschließend verdoppelt. Durch den progressiven Steuertarif entsteht so ein Splittingvorteil: Er ist am größten, wenn ein Partner sehr viel und der andere wenig oder gar nichts verdient. Verdienen beide Exakt gleich viel, bringt das Splittingverfahren keinen steuerlichen Vorteil gegenüber dem Grundtarif.
Warum senkt die Kirchensteuer im Rechner nicht direkt die Einkommensteuer?
Die gezahlte Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Einkommensteuer) wird am Ende der Berechnung auf die festgesetzte Steuer aufgeschlagen. Anders als bei der Abgeltungsteuer gibt es hier keinen reduzierten Steuersatz. Dennoch mindert die Kirchensteuer Ihre tatsächliche Steuerlast, da sie in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
So wirkt der Abzug in der Praxis: Die steuermindernde Wirkung der Kirchensteuer findet statt, bevor das zu versteuernde Einkommen (zvE) ermittelt wird. Wenn Sie den Rechner nutzen, ist der Steuer-Rabatt der Kirchensteuer also bereits in einem niedrigeren zvE enthalten. Zahlungen oder Erstattungen von Kirchensteuern aus der Steuererklärung wirken sich zudem immer auf das Steuerjahr aus, in dem das Geld tatsächlich geflossen ist (Zufluss-/Abflussprinzip).


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