Bausparkassen kündigen Altverträge: Die aktuelle rechtliche Lage, und was Kunden tun können
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Wer noch einen alten, gut verzinsten Bausparvertrag hat, kann sich glücklich schätzen und muss gleichzeitig bangen – denn Bausparkassen versuchen mit allen Mitteln, diese Altverträge zu kündigen.
Der Grund: Sie werden den Bausparkassen zu teuer. Vor der Finanzkrise konnten Bausparkassen ihren Kunden noch satte Guthabenzinsen bieten. Das rechnete sich für beide Seiten, denn die Bausparkassen konnten die Anlagegelder als Darlehen weiter geben und daran verdienen. Mittlerweile sieht die Sache anders aus: Die Zinsen sind im Keller. Hunderttausende Kunden haben aber noch einen jener gut verzinsten Altverträge – heute eine traumhafte Kapitalanlage.
Weil aber kaum immer weniger Bausparer die zugehörigen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen (ganz normale Hypothekendarlehen sind mittlerweile viel günstiger), sind genau diese Altverträge für Bausparkassen zur finanziellen Belastung geworden. Daher versuchen die Bausparkassen, diese Verträge per Kündigung loszuwerden.
Seit 2015 sind davon massenhaft Altverträge betroffen, die, und hier liegt der Knackpunkt, seit mindestens 10 Jahren zuteilungsreif sind, ohne dass die Bausparer ihr Darlehen in Anspruch genommen haben. Die Bausparkassen verfolgen dabei zwei Ansätze.
Ordentliches Kündigungsrecht als Darlehensnehmer
Die Bausparkassen argumentieren: Nach § 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat ein Darlehensnehmer ein gesetzliches Kündigungsrecht, wenn seit dem vollständigen Empfang seines Darlehens mindestens 10 Jahre vergangen sind.
Nun seien die Bausparkassen während der Ansparphase selbst Darlehensnehmer, denn sie erhalten ja zunächst Geld von den Kunden, das sie dann später samt Zinsen zurück zahlen. Als vollständiger Darlehensempfang sei die Zuteilungsreife des Bausparvertrags anzusehen, weil der Kunde dann nicht mehr weiter sparen muss und nun seinerseits sein Darlehen abrufen kann. Dementsprechend könne eine Bausparkasse einen Altvertrag 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen.
Kündigung wegen Vertragsverletzung
Gemäß Allgemeiner Bausparbedingungen (ABB) müssen Bausparer ihren Bausparvertrag so lange besparen, bis das Bauspardarlehen ausgezahlt wird. Viele Bausparer haben in der Vergangenheit aber die Zahlungen nach der Zuteilungsreife eingestellt, und gut verzinste Altverträge praktisch als Festgeldanlage weiter laufen lassen. Früher nahmen das viele Bausparkassen hin.
Seit 2015 jedoch kündigen Bausparkassen in großem Umfang auch solche nicht mehr besparten Altverträge. Die Argumentation: Die Einstellung der Sparleistungen sei vertragswidrig, womit den Bausparkassen wiederum ein gesetzliches Kündigungsrecht zustehe.
Wie urteilen die Gerichte?
Die massenhaften Kündigungen von Altverträgen durch die Bausparkassen haben verständlicherweise eine Klagewelle seitens der Kunden ausgelöst. Bisher haben die Gerichte ganz überwiegend zugunsten der Bausparkassen entschieden; Die Urteile sind auf der Internetseite der Bausparkassen aufgelistet. Nicht dabei sind jedoch die Fälle, in denen es zum Vergleich kam, und die, in denen Gerichte zugunsten der Kunden urteilten:
So entschied das LG Karlsruhe am 9. Oktober 2015 (7 O 126/15), die Zehnjahresfrist für die Kündbarkeit von Altverträgen beginne eben nicht ab Zuteilungsreife, denn die Bausparkasse habe ihr Darlehen erst dann vollständig empfangen, wenn der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme zur Gänze angespart hat. Bis dahin hat der Bausparer ein Anrecht auf Auszahlung seines Bauspardarlehens, das ihm die Bausparkasse auch nicht nehmen dürfe. Mithin sei ein Bausparvertrag so lange unkündbar, wie die Auszahlung des Bauspardarlehens möglich ist und der Bausparer seine Sparraten leistet.
Ähnlich urteilte das OLG Stuttgart in zwei Fällen (30. April 2016, 9 U 171/15 sowie 4. Mai 2016, 9 U 230/15). In einem Fall hatte die Bausparerin zusätzlich ab Zuteilungsreife die Einzahlungen eingestellt. Doch auch da hielt das Gericht die Kündigung für unwirksam: Die Bausparkasse hätte die Kundin damals gleich zum Weiterzahlen auffordern müssen, und im Fall ihrer Weigerung damals ein gesetzliches Kündigungsrecht gehabt. Ihr aber erst zu erlauben, den Vertrag ruhen zu lassen, und sich dann weit später auf das gesetzliche Kündigungsrecht zu berufen, sei nicht zulässig.
Bereits nach dem ersten Urteil des OLG Stuttgart hat die beteiligte Bausparkasse angekündigt, in Revision zu gehen. Damit wird die letztliche Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof fallen.
*** Update ***
Am 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen alte Bausparverträge rechtmäßig kündigen dürfen, die seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind, ohne dass das Darlehen in Anspruch genommen wurde. Auch dann, wenn die Verträge noch bespart wurden.
Die Urteile zugunsten klagender Bausparer wurden damit aufgehoben, der BGH folgt der Argumentation der Bausparkassen: Diese seien zunächst in der Ansparphase selbst Darlehensnehmer, mit entsprechenden Kündigungsrechten. Gleichzeitig sei Sinn und Zweck eines Bausparvertrags, dass der Bausparer durch seine eigene Ansparleistung das Anrecht auf sein Bauspardarlehen erwerbe. Dieser Zweck sei erfüllt, und die Bausparkasse habe ihr vertraglich vereinbartes Darlehen damit vollständig erhalten, sobald die vertraglich vereinbarte Ansparsumme und die Zuteilungsreife erreicht sind. Gleichzeitig bleibe die Bausparkasse aber in der Rolle des Darlehensnehmers, solange der Bausparer sein Bauspardarlehen nicht abruft, und habe damit gem. § 489 BGB nach 10 Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht. Damit, so der BGH, sind die Kündigungen entsprechender Altverträge durch die Bausparkassen grundsätzlich zulässig.
Wie geht es nun weiter?
Angesichts des BGH-Urteils und der allgemeinen Niedrigzinsen ist damit zu rechnen, das entsprechende alte Bausparverträge weiterhin gekündigt werden. Folgendes können Sie als betroffener Kunde dennoch tun:
Wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen. Hier finden Sie Beratung und können die Konditionen Ihres Altvertrags und ggf. das Kündigungsschreiben genau prüfen lassen. Möglicherweise liegen Konditionen vor, die die Kündigung des Altvertrags durch die Bausparkasse verhindern.
Alternativ können Sie einen Fachanwalt einschalten; klären Sie aber vorher die Kosten.
Wichtig: Falls die Bausparkasse Ihren Altvertrag kündigt und Ihnen ungefragt gleich Ihr Bausparguthaben samt Zinsen zurück zahlt, tasten Sie das Geld nicht an, falls Sie erwägen, Widerspruch einzulegen. Sonst verwirken Sie Ihre Chancen bei Widerspruch.
Tipp: Der Bausparrechner hilft Ihnen, die Guthabenentwicklung Ihres Bausparvertrags durchzurechnen – kostenlos und unabhängig.
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