Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
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Wer beruflich bedingt umzieht, kann erneut höhere Umzugskosten steuerlich geltend machen:
Die Regierung hat die Umzugskostenpauschale zum 1. Februar 2017 erhöht.
Die Umzugskostenpauschale beträgt ab Februar 2017 für Singles 764 Euro, bzw. 1.528 Euro für Ehepaare und alleinerziehende, geschiedene oder verwitwete Personen mit Partner oder Kind.
Pro weiterer Person im Haushalt kommen noch einmal 337 Euro hinzu.
Im Fall eines beruflich bedingten Umzugs kann die Umzugskostenpauschale bei der Steuererklärung direkt als Werbungskosten abgesetzt werden.
Weil es sich um eine Pauschale handelt, ist dafür kein Einzelkostennachweis erforderlich.
Die Umzugskostenpauschale wird regelmäßig angepasst;
anrechenbar sind jeweils die zum Zeitpunkt des Umzugs geltenden Werte.
Die neue Pauschale greift demnach für Umzüge ab Februar 2017.
Wer im Januar 2017 oder übers Jahr 2016 umgezogen ist, braucht hingegen noch die vorherigen Werte:
Die lagen ab März 2016 bei 746 Euro für Singles bzw. 1.493 Euro für Ehepaare und Gleichgestellte, plus 329 Euro für jede weitere Person im Haushalt.
Und zuvor, ab März 2015, bei 730 Euro für Singles bzw. 1.460 Euro für Ehepaare und Gleichgestellte, zuzüglich 322 Euro pro weiterer Person im Haushalt.
Kann die Umzugskostenpauschale auch bei privat bedingten Umzügen abgesetzt werden?
Leider nein.
Bei privat bedingten Umzügen können allenfalls Lohnkosten für Handwerker und Umzugsunternehmen unter den Haushaltsnahen Dienstleistungen abgesetzt werden.
Auch beruflich bedingte Umzüge müssen einigermaßen triftigen Gründen folgen.
So wird die Umzugskostenpauschale u.a. anerkannt, wenn
Sie den Arbeitsplatz wechseln und/oder sich der Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt,
der Umzug im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (z.B. in eine Dienstwohnung),
oder durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung beendet oder vermieden werden kann.
Die Umzugskostenpauschale wird außerdem anerkannt, wenn der Umzug wegen einer außergewöhnlicher Belastung durch Krankheit oder Behinderung erfolgt,
z.B. in eine barrierefreie Wohnung. In dem Fall folgt die steuerliche Absetzung unter den Außergewöhnlichen Belastungen.
Wie können weitere Umzugskosten abgesetzt werden?
Wer beruflich bedingt umzieht, kann neben der Umzugskostenpauschale auch weitere Umzugskosten absetzen, soweit sie entstanden sind – die müssen dann aber einzeln nachweisbar sein.
Dabei gilt: Die Umzugskostenpauschale darf als Pauschalbetrag für die sog. sonstigen Umzugskosten eingesetzt werden.
Das sind Kosten rund um den Umzug, wie das Schalten von Wohnungsanzeigen, Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung, Installationsarbeiten in der neuen Wohnung, oder die Ummeldung von Auto, Personalausweis und Telefon.
Für diese Kosten kann entweder die Umzugskostenpauschale genutzt werden, oder die Kosten können einzeln angerechnet werden, müssen dann aber nachweisbar sein.
Davon unterschieden werden die eigentlichen Umzugskosten.
Dazu zählen Reisekosten für die Wohnungssuche, Transportkosten für die Wohnungseinrichtung und Bewohner (einschließlich Haustieren),
doppelte Mietkosten, falls alte und neue Wohnung noch eine Weile parallel laufen müssen, bis hin zum Förderunterricht für Kinder, falls umzugsbedingt notwendig.
Diese Kosten sind nicht Teil der Umzugskostenpauschale; sie können zusätzlich abgesetzt werden, und müssen dann grundsätzlich einzeln nachweisbar sein.
Tipp: Mit dem Einkommensteuerrechner ermitteln Sie Ihre persönliche Steuerbelastung durch die deutsche Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.