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Geld & Finanzen
Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten
Der Kreditrechner berechnet für Annuitätendarlehen (d.h. Zinsen und Tilgung zusammen in konstanten Raten) wahlweise Rückzahlungsrate, Laufzeit, Zinssatz, Restschuld, Kreditsumme oder die optional abweichende Schlussrate. Darüber hinaus wird der effektive Jahreszins berechnet und ein detaillierter Tilgungsplan ausgegeben.
Der Girorechner bildet ein Girokonto, Sparkonto oder Tagesgeldkonto mit Zahlungsein- und -ausgängen taggenau nach und ermittelt Guthaben- und Überziehungszinsen.
Banken und Sparkassen dürfen für Privat- und Verbraucherkredite keine gesonderten Bearbeitungsgebühren verlangen.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (05/2014) entschieden. Es gilt für alle Verbraucherkredite, also Kredite und Darlehen über 200 Euro, die von Privatpersonen zu privaten Zwecken aufgenommen werden, vom Autokredit über den Ratenkredit für die neue Couchgruppe bis hin zu Bau- und Immobiliendarlehen fürs Eigenheim.
Bis vor Kurzem war es gängige Praxis unter Banken, von Kreditnehmern neben den Zinsen, die ein solcher Privatkredit ohnehin kostet, standardmäßig noch eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die lag üblicherweise bei rund 1 bis 5 Prozent der Kreditsumme und war zumeist als Einmalbetrag sofort bei Kreditabschluss zahlbar. So war es den Banken möglich, Nebenkosten (für Beratung, Antrags- und Kreditbearbeitung, Bonitätsprüfung etc.) zwar auf die Kunden umzulegen, sie dabei aber aus den Zinsen herauszuhalten, und dadurch für Privatkredite scheinbar günstigere Zinsen auszuweisen.
Schon 2011 ergingen von einigen Oberlandesgerichten Urteile, die diese Praxis als unzulässig bewerteten. Seit Mai 2014 ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nun klar: Solche zusätzlichen Bearbeitungsgebühren sind nicht erlaubt.
Der Grund: Dem Gesetz nach darf die Bezahlung für einen Verbraucherkredit allein in den (laufzeitabhängigen) Zinsen bestehen. Mehr dürfen die Banken deshalb auch nicht verlangen. Alle Kosten und Nebenkosten für die Kreditgewährung müssen die Banken über die Zinsen decken, und deshalb auch entsprechend mit einrechnen.
Normale Bearbeitungsgebühren sind keine Sonderleistungen
Gesondert berechnet werden dürften eigenständige Sonder- oder Mehrleistungen, die eine Bank für ihre Kunden erbringt. Das trifft auf Bearbeitungsgebühren laut BGH aber eben nicht zu. Denn sinngemäß handelt es sich hier letztlich um Nebenkosten, die ohnehin für jeden Verbraucherkredit entstehen, aus Leistungen, die die Banken entweder schon im Eigeninteresse erbringen (Kundenberatung, Angebotserstellung, Bearbeitung etc.), oder sogar gesetzlich verpflichtet sind, zu erbringen (Einholen der Schufa-Auskunft und Bonitätsprüfung der Kunden). Diese Kosten dürfen nicht neben Zinsen als zusätzliche Bearbeitungsgebühr berechnet werden, so der BGH.
Die meiste Kreditinstitute in Deutschland haben von entsprechenden Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten inzwischen Abstand genommen. Trotzdem empfiehlt es sich, bei der Aufnahme eines Kredits oder Darlehens auch weiterhin genau auf die Kosten zu sehen. Dann natürlich werden die Banken auch weiter nach Möglichkeiten suchen, mit günstigen Zinsen zu werben, und gleichzeitig möglichst gut an Krediten zu verdienen.
Wie immer liegen außerdem einige Tücken im Detail: Bearbeitungsgebühren sind bei Privatkrediten nur dann unzulässig, wenn sie von den Banken "formularmäßig" praktisch als Fixkosten erhoben werden, also etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Kredit-Antragsformularen für Kreditanträge. Anders sieht die Sache aus, wenn sie individuell vereinbart werden bzw. tatsächliche Sonderleistungen betreffen. Der Bearbeitungsgebühren-Bann für Verbraucherkredite gilt auch nur nach deutschem Recht. Nehmen Sie bei einer Bank im Ausland einen Kredit auf, gilt das dortige Landesrecht, das Zusatzgebühren durchaus anders handhaben kann.