Bewertungsreserven der Lebensversicherung: Versicherer dürfen Kunden die Auszahlung kürzen
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Bei Ablauf einer Lebensversicherung müssen Versicherer nicht zwingend die volle in Aussicht gestellte Versicherungsleistung zahlen, sondern dürfen den Anteil der Bewertungsreserven mindern. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 27. Juni 2018 entschieden. Willkürlich kürzen dürfen die Versicherer allerdings nicht.
Im verhandelten Fall war einem Kunden kurz vor Ablauf seiner Kapitallebensversicherung eine Versicherungsleistung von gut 50.000 Euro inkl. 2.821,35 Euro Anteil an den Bewertungsreserven in Aussicht gestellt worden. Kurz darauf teilte der Versicherer die endgültige Ablaufleistung mit, die nun jedoch plötzlich nur noch 148,95 Euro Anteil an den Bewertungsreserven enthielt – also gerade noch rund fünf Prozent der zuvor in Aussicht gestellten Beteiligung. Da damit auch die gesamte Versicherungsleistung einschließlich Rendite sank, ging der Kunde dagegen vor.
Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden: Ja, das ist tatsächlich rechtens und im Sinne einer Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) von 2014, die damit gleichzeitig bestätigt wurde.
Bewertungsreserve – was ist das?
Im VVG ist festgelegt, dass Kunden, die eine Kapitallebensversicherung abschließen, neben einem festen Garantiezins grundsätzlich auch Anspruch auf eine Überschussbeteiligung haben – also eine Beteiligung an Gewinnen, die der Versicherer mit ihrem eingezahlten Kapital erwirtschaftet.
Dazu zählt auch die hier streitige Beteiligung an den Bewertungsreserven: Vereinfacht ausgedrückt sind das noch nicht realisierte, aber (theoretisch) realisierbare Gewinne, die der Versicherer durch Wertsteigerung bestimmter Kapitalanlagen am Kapitalmarkt verbucht. Eigentlich steht dem Versicherten per Gesetz die Hälfte der mit seinem Kapital erzielten Wertsteigerung zu; diese müsste bei Ablauf der Lebensversicherung als Teil der Überschussbeteiligung ausgezahlt werden.
Warum dürfen Versicherer dann die Beteiligung an den Bewertungsreserven kürzen?
Der Haken an der Sache: Infolge des anhaltenden Zinstiefs haben Lebensversicherungen zunehmend Schwierigkeiten, genug Gewinn zu erwirtschaften, um die vollen Leistungen der älteren Verträge zu erfüllen, ohne gleichzeitig die Leistungsgarantien aller jüngeren Verträge zu gefährden. Hier hat der Gesetzgeber deshalb 2014 eine Neuregelung eingeführt: Danach müssen Lebensversicherungen den Kundenanteil an den Bewertungsreserven kürzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Garantieleistungen noch laufender Verträge zu sichern. Genau auf diese Neuregelung hat sich der Versicherer im verhandelten Fall berufen – und vom BGH Recht bekommen.
Bittere Aussichten also für Inhaber älterer Kapitallebensversicherungen; laut Verbraucherschützern geht es hier um Milliardenbeträge. Allerdings: Der vorliegende Fall ist noch nicht ganz entschieden. Denn Versicherer dürfen die Beteiligung an den Bewertungsreserven eben nur soweit mindern, wie es für den Sicherungsbedarf tatsächlich erforderlich ist – und das muss für den Kunden nachprüfbar sein. Hieran haperte es im vorliegenden Fall, sodass der BGH den Fall letztlich an die Vorinstanz zurück verwiesen hat.
Was können Kunden tun?
Kunden, deren Lebensversicherung in absehbarer Zeit ausläuft und denen der Versicherer ihren Anteil an den Bewertungsreserven kürzt, sollten überprüfen (lassen), ob die Kürzung so tatsächlich angemessen und nachvollziehbar ist. Dafür können sie sich u.a. an den Verbraucherschutz wenden.
Gleichzeitig raten Verbraucherschützer davon ab, voreilig aus älteren Lebensversicherungen auszusteigen: Zum einen geht dadurch auch der Versicherungsschutz verloren; zum anderen bieten gerade ältere Verträge oft noch einen guten Garantiezins – und der ist (bislang zumindest) sicher und stand im verhandelten Fall auch nie zur Debatte.
Wer seine Kapitallebensversicherung nicht mehr weiter besparen möchte, kann sie alternativ beitragsfrei stellen. Mit dem Online-Rechner "Restlaufzeitrendite einer Kapitallebensversicherung" finden Sie heraus, wie in diesem Fall die Rendite ausfällt, im Vergleich zum Weiterführen der Lebensversicherung bei weiterer Beitragszahlung.
Lesen Sie weiter: Mai 2018: Inflationsrate voraussichtlich bei 2,2 Prozent



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