BGH-Entscheidung: Bausparkassen dürfen alte Bausparverträge kündigen
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Bausparkassen kündigen ihren Kunden seit Jahren systematisch alte, gut verzinste Bausparverträge. Nachdem einige Kunden zunächst erfolgreich dagegen geklagt hatten, ging die Sache bis vor den Bundesgerichtshof. Der hat den Bausparkassen nun Recht gegeben.
Über den Hintergrund hatten wir bereits berichtet: Es geht um tausende älterer Bausparverträge von vor der Finanzkrise, die noch gute (und über die gesamte Ansparzeit feste) Sparzinsen bringen. Während ringsum die Zinsen in den Keller fielen, hatten viele Bausparer, die noch über solche Altverträge verfügten, diese über die Zuteilungsreife hinaus weiter bespart und damit als rentable Geldanlage genutzt. Diese Möglichkeit hatten die Bausparkassen beim Vertragsschluss explizit eingeräumt.
Genau solche Altverträge waren für die Bausparkassen nun aber zur finanziellen Belastung geworden, und in den vergangenen Jahren massenweise durch die Bausparkassen gekündigt worden – mittlerweile über eine Viertelmillion Verträge. Die Argumentation in vielen Fällen: Für Bausparverträge, die seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind, ohne dass der Kunde sein Bauspardarlehen abgerufen hat, stehe den Bausparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Denn sie, die Bausparkassen, seien in der Ansparphase selbst Darlehensnehmer, und Darlehensnehmer haben nach § 489 Abs. 1 BGB grundsätzlich 10 Jahre nach dem vollständigen Erhalt ihres Darlehens das Recht, dieses zu kündigen.
Dagegen waren Kunden und Verbraucherschützer natürlich auf die Barrikaden gegangen. Nach längerem Rechtsstreit hat sich der Bundesgerichtshof nun jedoch am 21. Februar 2017 in einem abschließenden Urteil der Sicht der Bausparkassen angeschlossen. Das Urteil stützt sich auf zwei Punkte:
Punkt 1: Ja, die Bausparkassen seien in der Ansparphase selbst Darlehensnehmer (und die Kunden Darlehensgeber), wonach ihnen gem. § 489 Abs. 1 BGB 10 Jahre nach vollständigem Empfang ihres Darlehens ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht.
Punkt 2: Wann haben die Bausparkassen ihr Darlehen vollständig empfangen? Aus Sicht von Kunden und Verbraucherschützern wäre das erst dann der Fall, wenn die gesamte Bausparsumme angespart ist, denn die Bausparkassen erlauben ja das weitere Besparen über die Zuteilungsreife hinaus und nehmen damit weiter ihr Darlehen durch die Kunden entgegen. Damit seien Kündigungen von noch nicht voll besparten Bausparverträgen (wie in den letzten Jahren tausendfach geschehen) unwirksam.
Hier hat der BGH jedoch zugunsten der Bausparkassen entschieden: Dieses Darlehen sei schon dann vollständig erhalten, wenn die im Bausparvertrag vereinbare Ansparleistung durch den Kunden vollständig erbracht und das Bauspardarlehen damit zuteilungsreif sei. Denn Sinn und Zweck eines Bausparvertrages sei es für den Kunden, durch die eigene Sparleistung das Anrecht auf das Bauspardarlehen zu erwerben. Dieser Zweck sei in dem Moment erfüllt, in dem das Bauspardarlehen zuteilungsreif ist. In Kombination mit Punkt 1, so der BGH, dürften Bausparkassen damit alte Bausparverträge rechtmäßig kündigen, sobald die Zuteilungsreife mehr als 10 Jahre zurück liegt und das Bauspardarlehen bis dahin nicht abgerufen wurde.
Wie geht es weiter?
Damit sind die Bausparkassen erst einmal aus der finanziellen Bredouille (in die sie zweifellos geraten wären, hätte der BGH die tausendfachen Kündigungen von Altverträgen in der Vergangenheit für unwirksam erklärt). Gleichzeitig können und werden sie unter obiger Argumentation auch weiterhin Altverträge kündigen. Für betroffene Kunden gibt es dennoch einen Lichtblick: Das BGH-Urteil betrifft nur diesen einen, ganz konkreten Kündigungsgrund.
Verbraucherschützer raten Bausparern deshalb, falls die Bausparkasse einen gut verzinsten Altvertrag kündigt, zunächst den Vertrag und die Kündigung selbst ganz genau prüfen zu lassen. Möglicherweise liegen andere Konditionen vor, die die Kündigung verhindern.
Wichtig, falls Sie erwägen, Widerspruch einzulegen: Sollte die Bausparkasse Ihren Altvertrag kündigen und Ihnen ungefragt gleich Ihr Bausparguthaben samt Zinsen zurück zahlen, tasten Sie das Geld nicht an; sonst verwirken Sie Ihre Chancen bei Widerspruch.
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