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Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gibt das beitragspflichtige Bruttogehalt an, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind.

Für Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind somit keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen. Dies bedeutet, dass ab einem Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der absolute Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung konstant bleibt.


Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird durch die Bundesregierung jährlich angepasst. Als Grundlage hierfür dient die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter im vorangegangenen Jahr.

Für die alten und die neuen Bundesländer gelten unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch wird unterschieden zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung, für die wiederum andere Beitragsbemessungsgrenzen gelten.

Die folgende Tabelle gibt Auskunft über die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren. Dabei ist jeweils für das Beitragsgebiet West und Ost neben der monatlichen auch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze sowie die prozentuale Veränderung zum Vorjahr genannt.

Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung
Jahr Beitragsgebiet West Beitragsgebiet Ost
monatlich jährlich Veränderung
zum Vorjahr
monatlich jährlich Veränderung
zum Vorjahr
2010 5.500,00 € 66.000,00 € 4.650,00 € 55.800,00 €
2011 5.500,00 € 66.000,00 € 0,00 % 4.800,00 € 57.600,00 € +3,23 %
2012 5.600,00 € 67.200,00 € +1,82 % 4.800,00 € 57.600,00 € 0,00 %
2013 5.800,00 € 69.600,00 € +3,57 % 4.900,00 € 58.800,00 € +2,08 %
2014 5.950,00 € 71.400,00 € +2,59 % 5.000,00 € 60.000,00 € +2,04 %
2015 6.050,00 € 72.600,00 € +1,68 % 5.200,00 € 62.400,00 € +4,00 %
2016 6.200,00 € 74.400,00 € +2,48 % 5.400,00 € 64.800,00 € +3,85 %
2017 6.350,00 € 76.200,00 € +2,42 % 5.700,00 € 68.400,00 € +5,56 %
2018 6.500,00 € 78.000,00 € +2,36 % 5.800,00 € 69.600,00 € +1,75 %
2019 6.700,00 € 80.400,00 € +3,08 % 6.150,00 € 73.800,00 € +6,03 %
2020 6.900,00 € 82.800,00 € +2,99 % 6.450,00 € 77.400,00 € +4,88 %
2021 7.100,00 € 85.200,00 € +2,90 % 6.700,00 € 80.400,00 € +3,88 %
2022 7.050,00 € 84.600,00 € -0,70 % 6.750,00 € 81.000,00 € +0,75 %
2023 7.300,00 € 87.600,00 € +3,55 % 7.100,00 € 85.200,00 € +5,19 %
2024 7.550,00 € 90.600,00 € +3,42 % 7.450,00 € 89.400,00 € +4,93 %
2025 8.050,00 € 96.600,00 € +6,62 % 8.050,00 € 96.600,00 € +8,05 %

Die aufgeführten Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Lesen Sie weiter: Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Soziales - Einkommen - Steuer