Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
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Der Rechner ermittelt die Steuerbelastung durch die deutsche Einkommensteuer im Jahresvergleich, wahlweise mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie optionaler Einkommensteigerung.
Werbungskosten sind Kosten, die beim Erzielen, Sichern und Erhalten von Einnahmen entstehen;
kurz also beim Erwerb von Einnahmen.
Werbungskosten sind von der Einkommensteuer freigestellt und damit steuerlich absetzbar,
denn die Einkommensteuer soll gerade nicht das Erzielen von Einnahmen behindern.
Allerdings können Werbungskosten immer nur bei der Einkunftsart abgesetzt werden, bei der sie auch entstanden sind.
Dabei kommen infrage:
Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit (d.h. das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Einkünfte aus Kapitalanlagen (wie Zinsen und Dividenden),
und schließlich Renten, Unterhaltszahlungen und einige weitere.
Unter Werbungskosten fallen also z.B. Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit, Arbeitsmaterial, Berufskleidung und Aufwendungen für Fortbildungen eines Arbeitnehmers, Kosten für einen berufsbedingten Umzug, und Finanzierungs-, Renovierungs- und Unterhaltskosten eines vermieteten Hauses.
Ab einer gewissen Höhe sind Einzelposten dabei i.d.R. auf die gewöhnliche Nutzungsdauer umzulegen (sog. steuerrechtliche Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung).
Um den Nachweisaufwand gegenüber dem Finanzamt zu verringern, gibt es Werbungskostenpauschbeträge, wie den Arbeitnehmerpauschbetrag und Sparerpauschbetrag.
Diese können pauschal steuerlich abgesetzt werden, selbst wenn die tatsächlichen Werbungskosten geringer waren.
Sollen hingegen höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, müssen sie in vollem Umfang einzeln nachgewiesen werden.
Das Pendant zu den Werbungskosten bei Einkünften aus Selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb sind Betriebsausgaben.