Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
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Der Taschenrechner ist ein nützliches Hilfsmittel für schnelle Berechnungen in allen vier Grundrechenarten und unterstützt Serienrechnungen sowie auch Klammerausdrücke.
Unter Absetzung für Abnutzung (kurz AfA) versteht man die Umlegung der Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf ihre Nutzungsdauer
und deren steuerliche Anrechnung.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind Betriebsmittel von Unternehmen und ggf. auch Arbeitnehmern,
die dem Erzielen von Einnahmen dienen und sich beim bestimmungsgemäßen Gebrauch abnutzen,
vom Bürostuhl über Computer bis zum Firmenjet.
Deren Anschaffungskosten lassen sich im Rahmen der betrieblichen Buchführung nicht auf einmal abschreiben.
Stattdessen erfolgt die Abschreibung gemäß ihrer Abnutzung.
Diese Abnutzung kann damit auch steuerlich geltend gemacht werden;
man spricht von steuerrechtlicher Abschreibung oder Absetzung für Abnutzung (AfA).
Üblich sind Abschreibung bzw. AfA nach linearem Verfahren.
Dazu werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer umgerechnet und jährlich anteilig abgeschrieben bzw. abgesetzt.
Eine solch gleichmäßige Abnutzung entspricht zwar meist nicht der wirtschaftlichen Realität,
ist aber fürs Rechnungswesen und steuerlich einfach zu handhaben und deshalb allgemein üblich.
Zur Unterscheidung:
Abschreibung im engeren Sinn betrifft die Verrechnung des Wertverlusts von Betriebsmitteln im Rahmen der betrieblichen Buchführung.
Absetzung für Abnutzung bzw. AfA ist die steuerliche Absetzung dieses Wertverlusts infolge Abnutzung.
In letzterer Bedeutung, d.h. steuerrechtlich, werden die Begriffe häufig synonym verwendet.