Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
Mit Nutzung der Permanentlink-Funktion werden Ihre auf dieser Unterseite getätigten Eingabedaten auf unserem Server gespeichert und über einen speziellen Link (den Permanentlink in Form einer URL-Internetadresse) dauerhaft aufrufbar gemacht.
Mehr Info einblenden.
Der Permanentlink wird Ihnen unmittelbar nach Erstellung im Webbrowser mitgeteilt und sollte von Ihnen notiert oder anderweitig gespeichert werden z.B. als Browser-Lesezeichen. Wenn Sie über ein Benutzerkonto verfügen und angemeldet sind, wird der Permanentlink automatisch Ihrem Benutzerkonto zugeordnet.
Die BenutzerkontenPremium Privat und Premium Geschäft beinhalten eine Permanentlink-Verwaltung, über die Sie gespeicherte Berechnungen leicht aufrufen, ändern und (auch ohne Lösch-Kennwort) wieder löschen können.
Zum Schutz der hinterlegten Daten enthält der Link einen zufälligen kryptischen Bestandteil, der Dritten nicht bekannt ist. Der Link wird von uns nicht veröffentlicht; es steht Ihnen jedoch frei, den Permanentlink selbst an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.
Um einen erstellten Permanentlink später auch ohne Benutzerkonto Premium wieder löschen zu können, haben Sie hier die Möglichkeit, ein optionales Lösch-Kennwort zu vergeben, welches nur Ihnen bekannt ist. Ohne Benutzerkonto Premium und ohne die Angabe eines Lösch-Kennworts können Permanentlinks nicht gelöscht werden, um von anderen Nutzern erstellte Permanentlinks vor Löschung zu schützen.
Optionales Lösch-Kennwort:
Nutzer mit BenutzerkontoPremium Privat oder Premium Geschäft können Ihre eigenen gespeicherten Berechnungen auch ändern und dazu den bestehenden Permanentlink überschreiben.
Der Kfz-Steuer-Rechner berechnet die in Deutschland für das Halten eines PKW anfallende Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) in Abhängigkeit von Motorart, Erstzulassung, Hubraum und CO2-Ausstoß des Fahrzeugs.
Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem keine Steuern bzw. anderweitigen Abgaben berechnet werden.
Bei Überschreiten der Freigrenze werden Steuern bzw. Abgaben auf den Gesamtbetrag erhoben.
Darin unterscheidet sich die Freigrenze vom Freibetrag.
Letzterer ist ein Betrag, auf den keine Steuern berechnet werden.
Bei Überschreiten eines Freibetrags wird somit nur der Betragsanteil besteuert, der den Freibetrag übersteigt.
Ein Beispiel für Freigrenzen stellt die Grunderwerbsteuer:
Beim Kauf eines Grundstücks (mit oder ohne Gebäude) zu maximal 2.500 Euro fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Liegt der Kaufpreis über dieser Freigrenze, und sei es nur um 1 Cent, wird Grunderwerbsteuer erhoben, und zwar auf den vollen Kaufpreis.
Beim Solidaritätszuschlag besteht eine Freigrenze bezüglich der Einkommensteuer,
d.h. bis zu einer bestimmten Einkommensteuerhöhe wird kein "Soli" erhoben.
Bei der Einfuhr von Waren und Souvenirs aus dem Ausland wiederum fallen bis zu einer gewissen Warenmenge keine Zollabgaben an.
Auch dies ist eine Freigrenze;
bei Überschreiten der Menge werden Zollabgaben auf den Gesamtwert der Waren berechnet.
Im Rahmen der Kfz-Steuer bezeichnet man den steuerfreien Anteil am CO2-Ausstoß häufig ebenfalls als Freigrenze.
Tatsächlich handelt es sich hier aber um einen Freibetrag, weil nur die CO2-Menge, die den Grenzwert übersteigt, besteuert wird.