Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
Mit Nutzung der Permanentlink-Funktion werden Ihre auf dieser Unterseite getätigten Eingabedaten auf unserem Server gespeichert und über einen speziellen Link (den Permanentlink in Form einer URL-Internetadresse) dauerhaft aufrufbar gemacht.
Mehr Info einblenden.
Der Permanentlink wird Ihnen unmittelbar nach Erstellung im Webbrowser mitgeteilt und sollte von Ihnen notiert oder anderweitig gespeichert werden z.B. als Browser-Lesezeichen. Wenn Sie über ein Benutzerkonto verfügen und angemeldet sind, wird der Permanentlink automatisch Ihrem Benutzerkonto zugeordnet.
Die BenutzerkontenPremium Privat und Premium Geschäft beinhalten eine Permanentlink-Verwaltung, über die Sie gespeicherte Berechnungen leicht aufrufen, ändern und (auch ohne Lösch-Kennwort) wieder löschen können.
Zum Schutz der hinterlegten Daten enthält der Link einen zufälligen kryptischen Bestandteil, der Dritten nicht bekannt ist. Der Link wird von uns nicht veröffentlicht; es steht Ihnen jedoch frei, den Permanentlink selbst an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen.
Um einen erstellten Permanentlink später auch ohne Benutzerkonto Premium wieder löschen zu können, haben Sie hier die Möglichkeit, ein optionales Lösch-Kennwort zu vergeben, welches nur Ihnen bekannt ist. Ohne Benutzerkonto Premium und ohne die Angabe eines Lösch-Kennworts können Permanentlinks nicht gelöscht werden, um von anderen Nutzern erstellte Permanentlinks vor Löschung zu schützen.
Optionales Lösch-Kennwort:
Nutzer mit BenutzerkontoPremium Privat oder Premium Geschäft können Ihre eigenen gespeicherten Berechnungen auch ändern und dazu den bestehenden Permanentlink überschreiben.
Wieviel Netto bleibt vom Brutto? Der aktuelle Gehaltsrechner 2024 ermittelt, was von Ihrem Lohn oder Gehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Nettolohn übrig bleibt.
Der Rechner ermittelt die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte, die in Deutschland ab 2009 erhoben wird, sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Ein Werbungskostenpauschbetrag ist ein Pauschalbetrag für Werbungskosten,
der von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann.
Werbungskosten sind jegliche Aufwendungen, die dem Erzielen von Einnahmen dienen (§ 9 EStG).
Werbungskosten unterliegen nicht der Besteuerung und können deshalb bei den Einkünften, bei denen sie entstanden sind, steuerlich abgesetzt werden.
Da der Nachweis sämtlicher Werbungskosten durch alle Steuerpflichtigen enorm aufwendig wäre,
gibt es zur Vereinfachung Werbungskostenpauschbeträge (§ 9a EStG).
Diese können pro Jahr und (steuerpflichtiger) Person pauschal abgesetzt werden,
ohne im Detail nachgewiesen werden zu müssen.
Werbungskostenpauschbeträge können damit als Sonderform des Freibetrags gesehen werden,
mit folgender Eigenheit:
Falls die steuerpflichtige Person höhere Werbungskosten hatte und steuermindernd geltend machen möchte,
kann sie dies bei den meisten Pauschbeträgen tun,
muss dann jedoch alle Werbungskosten einzeln nachweisen, nicht nur den Überbetrag.
Werbungskostenpauschbeträge sind u.a.:
Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) in Höhe von 1.000 Euro.
Er wird für Arbeitnehmer gleich beim Lohnsteuerabzug monatsanteilig mit berücksichtigt.
Höhere Werbungskosten können trotzdem bei der Steuererklärung angegeben werden.
Der Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus Versorgungsbezügen in Höhe von 102 Euro.
Der Sparerpauschbetrag, der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 801 Euro steuerfrei stellt,
enthält einen Werbungskostenpauschbetrag.
Gleichzeitig bildet er eine Ausnahme, denn hier können keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Statt Werbungskostenpauschbetrag spricht man auch von Werbungskostenpauschale.
Obwohl es verschiedene Werbungskostenpauschbeträge gibt,
wird der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig schlicht als der Werbungskostenpauschbetrag bezeichnet.