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Bargeldloser Zahlungsverkehr mit dem Girokonto

P-Konto – das Pfändungsschutzkonto

Ist das Girokonto von einer Pfändung bedroht oder sogar bereits gepfändet, kann der Inhaber es in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umwandeln lassen. Ein P-Konto wird unter Pfändung nicht gesperrt, und ein Grundguthaben bleibt vor der Pfändung geschützt.

Wird ein Girokonto gepfändet, sperrt die Bank es zunächst und zahlt anschließend den Gläubiger aus dem Guthaben aus. Damit das Girokonto nicht schlimmstenfalls leergepfändet wird und der Schuldner mittellos da steht, kann er sein Girokonto von der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.


Auf dem Pfändungsschutzkonto bleibt ein bestimmer Grundbetrag, der Pfändungsfreibetrag, automatisch von der Pfändung ausgenommen. Ein P-Konto wird unter Pfändung auch nicht gesperrt, sodass der Inhaber mit diesem Grundguthaben weiter wirtschaften und damit seine Existenz sichern kann. Der Pfändungsfreibetrag wurde zum 1. Juli 2017 auf 1.133,80 Euro pro Monat erhöht (von zuletzt 1.073,88 Euro pro Monat von Juli 2015 bis Juni 2017). Er kann sich weiter erhöhen, etwa wenn der Kontoinhaber Kinder, Unterhaltspflichten oder bestimmte Mehrkosten hat.

Bis 2011 konnte dieser Freibetrag vor Gericht auch direkt für ein gepfändetes Girokonto beantragt werden. Das war allerdings umständlich und zeitraubend, zumal nur bestimmte Einkünfte und Sozialleistungen pfändungssicher gestellt werden konnten. Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Schenkungen konnten beispielsweise nicht geschützt werden. Seit 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch auf dem P-Konto. Dafür ist auf dem Pfändungsschutzkonto jedes Guthaben bis zur Höhe des Freibetrags automatisch und ohne weitere Anträge vor Pfändung geschützt. Die Art der Einkünfte spielt keine Rolle mehr. Kindergeld ist zusätzlich geschützt, auch einmalige Sozialleistungen sind unpfändbar.

Jeder, der ein Girokonto hat, hat Anspruch darauf, dass seine Bank das Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt. Die Umwandlung kann man jederzeit beantragen, auch wenn das Girokonto bereits gepfändet ist. Allerdings gibt es Einschränkungen; jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen, und das nur auf Guthabenbasis. Das P-Konto wird der Schufa gemeldet; darüber können andere Banken prüfen, ob ein Kunde schon ein P-Konto hat. Gemeinschaftskonten können nicht als P-Konto geführt werden, sie müssen vor der Umwandlung gesplittet werden. P-Konten können nicht direkt eröffnet, sondern nur aus einem bereits bestehenden Girokonto umgewandelt werden.

Die Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein normales Girokonto ist nicht gesetzlich geregelt und liegt im Ermessen der jeweiligen Bank. Bei längerer Pfändungsdauer ist ein P-Konto unbedingt ratsam. Wer allerdings einer kleineren Pfändungssumme gegenüber steht, die er vom Girokonto direkt begleichen kann, sollte sich die Umwandlung gut überlegen, denn je nach Bank muss er dann dauerhaft beim P-Konto bleiben.

Lesen Sie weiter: Jedermann-Konto


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Zahlungsverkehr - Girokonto - Einkommen - Konsum - Kredit