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Die Privathaftpflichtversicherung springt ein, wenn der Versicherte – oder auch seine Kinder – jemand anderem versehentlich einen Schaden verursachen.
Grundsätzlich gilt: Wer einer anderen Person einen Schaden zufügt, muss dafür aufkommen. Der Verursacher haftet dabei in unbegrenzter Höhe, notfalls mit seinem ganzen, auch zukünftigen, Vermögen, und lebenslang. Das gilt auch für Kinder. Fliegt spielenden Kindern versehentlich der Fußball durch die Fensterscheibe, ist das finanziell noch überschaubar. Bei größeren Schäden, oder wenn, etwa im Straßenverkehr, Personen verletzt werden, können aber enorme Schadenersatzforderungen auflaufen. Das kann eine Familie im schlimmsten Fall finanziell ruinieren. Damit das nicht passiert, ist die Privathaftpflichtversicherung gerade für Eltern eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt.
Die Privathaftpflichtversicherung kommt zu Tragen, wenn der Versicherte oder eine mitversicherte Person, zum Beispiel Kinder, einer anderen Person im Privatleben versehentlich, fahrlässig oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht. Die Privathaftpflichtversicherung reguliert den Schaden, zahlt berechtigte Forderungen, und wehrt unberechtigte Forderungen notfalls auch vor Gericht ab. Ähnlich wie eine Rechtsschutzversicherung trägt sie dabei auch Gerichts- und Anwaltskosten.
Dabei sind Privathaftpflichtversicherungen nicht einmal teuer. Für um die 30 bis 50 Euro pro Jahr bekommt man schon einen umfassenden Versicherungsschutz. Wichtig sind dabei ausreichende Deckungssummen: Personen- und Sachschäden sollten in Kombination mit mindestens 5 Millionen Euro abgesichert sein – besser noch mehr.
Kinder können mitversichert werden
Der Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung gilt rund um die Uhr, und oft weltweit. Wer als Single schon eine Privathaftpflichtversicherung hat und eine Familie gründet, kann seinen eigenen Versicherungsschutz auf Ehe- oder Lebenspartner und Kinder ausweiten lassen, sodass die ganze Familie abgesichert ist. Kinder können in der Regel mitversichert bleiben, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden, maximal bis zum 25. Geburtstag. Voraussetzung ist zumeist, dass die Kinder noch nicht selbst verheiratet sind.
Wichtig für Eltern: Bis zum Alter von 7 Jahren sind Kinder per Gesetz deliktsunfähig, sie können also nicht für von ihnen verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Gleiches gilt sogar bis zum Alter von 10 Jahren, wenn Kinder im Straßenverkehr fahrlässig einen Schaden verursachen. Verziert ein sechsjähriges Kind in einem unbeobachteten Moment (Eltern können ihre Augen auch nicht immer überall haben) die Hauswand des Nachbarn mit der schönen bunten Sprühfarbe aus Papas Werkzeugkiste, oder überquert ein achtjähriges Kind unvorsichtig die Straße, woraufhin ein Autofahrer ausweichen muss und einen Unfall erleidet, so ist, falls die Eltern nicht gerade ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, gesetzlich niemand haftbar. Damit zahlt auch die Privathaftpflichtversicherung nicht, und der Geschädigte bleibt theoretisch auf seinem Schaden sitzen.
Moralisch trägt man aber als Eltern natürlich trotzdem die Verantwortung für die Kinder, zumal solche Dinge nicht selten im Freundes- und Bekanntenkreis passieren. Deshalb können Eltern sogenannte Schäden durch deliktsunfähige Kinder zusätzlich mit in die Privathaftpflicht-Police einschließen. Damit reguliert die Privathaftpflichtversicherung Schäden auch in solchen Fällen. Leider sind die Deckungssummen dabei recht begrenzt.
Leistungsausschlüsse bei der Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht alles: Vom Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen sind vorsätzlich verursachte Schäden (außer natürlich durch deliktsunfähige Kinder unter 7 Jahren). Auch für Schäden, die sich die Versicherten untereinander verursachen, kommt die Privathaftpflichtversicherung nicht auf – fliegt der Fußball der Kinder ins eigene Fenster, zahlt sie nicht. Für andere, insbesondere risikobehaftete Bereiche müssen zudem separate Haftpflichtpolicen abgeschlossen werden, wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Wichtig: In der Regel kann man eine Privathaftpflichtversicherung bis zu zweimal pro Jahr in Anspruch nehmen. Damit sollte man aber sehr vorsichtig sein. Die Privathaftpflichtversicherung ist keine Bedarfsversicherung, wie die Krankenversicherung, sondern die Rückendeckung für den Notfall. Wird nämlich ein Schaden über die Versicherung abgewickelt, haben sowohl der Versicherte als auch das Versicherungsunternehmen nach Abschluss des Schadensfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht – und die Versicherer machen davon durchaus Gebrauch, wenn es ihnen zu teuer wird. Einen neuen Versicherer zu finden, ist dann nicht leicht. Deshalb sollte man die Privathaftpflichtversicherung nur dann in Anspruch nehmen, wenn es tatsächlich notwendig ist.
Mehr über Privathaftpflicht und andere Versicherungen erfahren Sie auch in unserer Artikelserie über Versicherungen.
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