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Eltern können die Kosten für Kinderbetreuung von der Steuer absetzen. Zumindest in gewissem Umfang.

Pro Jahr können Eltern bis zu zwei Drittel der Betreuungskosten ihrer Kinder – maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr – von der Steuer absetzen, und sich damit im Rahmen ihrer Steuererklärung Steuern zurückerstatten lassen. Dies gilt für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren.


Seit 2012 sind die Kinderbetreuungskosten dabei nicht mehr als Werbungskosten, sondern jetzt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzungsfähig. Gleichzeitig können nun alle Eltern die Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen, unabhängig von ihrer eigenen Erwerbstätigkeit.

Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, sind Kinderbetreuungskosten mittlerweile ohne Altersgrenze steuerlich absetzbar. Allerdings schränkt der Gesetzgeber ein: Wegen der vorherigen gesetzlichen Regelung gilt eine Altersgrenze von 27 Jahren, falls die Behinderung vor 2007 eingetreten ist.

Kinderbetreuungskosten müssen nachgewiesen werden

Steuerlich akzeptiert werden die Kinderbetreuungskosten für diverse Formen der offenen Kinderbetreuung, wie etwa Kindertagesstätte, Kindergarten, Kinderkrippe, Hausaufgabenbetreuung für Schulkinder, aber ebenso für private Kinderbetreuung, zum Beispiel durch eine private Tagesmutter. Das können auch Familienangehörige sein, etwa wenn die Großmutter die Enkelkinder als Tagesmutter betreut.

Wichtig: Es gibt hier keinen Pauschalbetrag, die Kinderbetreuungskosten müssen also im Einzelnen durch Rechnung und Kontoauszug nachgewiesen werden. Auch zwischen Verwandten muss dazu eine rechtliche Form eingehalten werden, es muss einen entsprechenden Vertrag zwischen Eltern und Kinderbetreuung geben, der auch die Kosten beinhaltet. Die Bezahlung muss tatsächlich und in Geld erfolgen und zwecks Nachweisbarkeit über die Konten abgewickelt werden. Es darf sich bei der Bezahlung auch nicht nur um einen symbolischen Betrag handeln, sondern es muss ein angemessenes Entgelt sein. Die Kinderbetreuung selbst muss als Erwerbstätigkeit angemeldet sein.

Seit 2013 haben Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihrer Kinder einen rechtlichen Anspruch auf einen staatlich geförderten Kinderbetreuungsplatz. Das soll es Eltern erleichtern, Familie und Beruf gut miteinander zu verbinden, und gleichzeitig die Kinder fördern.

Lesen Sie weiter: Kind und Steuern: Ausbildungsfreibetrag


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