Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern
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Leben Eltern getrennt, und ein Elternteil erzieht die gemeinsamen Kinder allein, hat dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt von anderen Elternteil – zumindest in den ersten Lebensjahren der Kinder.
Die Betreuung gerade kleiner Kinder nimmt Eltern sehr in Anspruch. Eltern, die als Paar zusammen leben, teilen sich in aller Regel die Betreuung der Kinder und die Finanzierung der ganzen Familie. Alleinerziehende können dies nicht. Deshalb haben sie Anspruch darauf, dass der andere Elternteil sie in der ersten Zeit nach der Geburt gemeinsamer Kinder, solange sie wegen der Kindesbetreuung nicht oder nicht voll erwerbstätig sein können, finanziell unterstützt.
Wer hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt, und wie lange?
Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben daher alleinerziehende Elternteile gegenüber dem jeweils anderen Elternteil, während der ersten drei Lebensjahre der gemeinsamen Kinder. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Eltern geschieden sind, oder von vornherein nicht verheiratet waren. Auch ist es ohne Belang, welcher von beiden Elternteilen der alleinerziehende ist; es kann also ebenso gut der Vater Unterhaltsansprüche gegen die Mutter geltend machen, wenn gemeinsame Kinder bei ihm leben.
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht zusätzlich zum Anspruch auf Kindesunterhalt, den die gemeinsamen Kinder gegenüber dem anderem Elternteil haben, und der über den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hinaus besteht.
Im Einzelfall können Alleinerziehende auch länger Betreuungsunterhalt geltend machen, vor allem, wenn das Kindeswohl es erfordert. Findet sich beispielsweise nicht rechtzeitig eine ganztägige Kinderbetreuung, oder ist dem Kind ein abrupter Wechsel zwischen der elterlichen Betreuung und ganztägiger Betreuung außer Haus nicht zuzumuten, kann der alleinerziehende Elternteil auch nach Ablauf der drei Jahre nicht sofort wieder in Vollzeit arbeiten, um den Lebensunterhalt zu sichern, sodass zumindest ein anteiliger Unterhaltsanspruch bestehen bleibt.
Wie hoch ist der Betreuungsunterhalt?
Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen des alleinerziehenden Elternteils und dem Einkommen, das der unterhaltspflichtige Elternteil zur Verfügung hat. Der Betreuungsunterhalt beträgt dann einen Anteil an der Einkommensdifferenz.
Wie beim Kindesunterhalt steht dem unterhaltspflichtige Elternteil ein Einkommensselbstbehalt zu, um nicht den eigenen Lebensunterhalt einzubüßen.
Dabei ist folgendes zu beachten: Unterhalt kann immer nur soweit gezahlt werden, wie eine unterhaltspflichtige Person auch finanziell leistungsfähig (und die beanspruchende Person bedürftig) ist. Wenn nun ein Elternteil gegenüber dem anderen Anspruch auf Betreuungsunterhalt erhebt, gibt es in der Regel auch mindestens ein gemeinsames Kind, das gleichzeitig Anspruch auf Kindesunterhalt hat. Kindesunterhalt wird immer vorrangig gezahlt. Je nach Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Elternteils fällt damit der Betreuungsunterhalt, der anschließend noch geleistet werden kann, ggf. nicht mehr sehr hoch aus.
Verständlicherweise kommt es bei Unterhaltsfragen oft zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Hilfe finden Eltern unter anderem bei den Jugendämtern; diese helfen auch bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe und bei Bedarf beim Durchsetzen von Ansprüchen. Bitte bedenken Sie dabei aber neben allen finanziellen Aspekten immer, dass es auch um die gemeinsamen Kinder geht, und was das Beste für sie ist.
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