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Finanztipps für Familien mit Kindern Kind und Steuern: KinderfreibetragONLINE-FINANZRECHNER
ÜBERSICHT
Geld und Kinder – praktisches Finanzwissen für Familien Finanzielle Lage bestimmen – per Haushaltsbuch Spartipps für Familien mit Kindern Elterngeld – seit 2015 Basis-Elterngeld Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bildungspaket – Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterhalt für Kinder alleinerziehender Eltern Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern Für Kinder ansparen und Spargelder nutzen Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Sachwerte nutzen Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Kredite und Darlehen Kind und Steuern: Kinderfreibetrag Kind und Steuern: Kinderbetreuungskosten Kind und Steuern: Ausbildungsfreibetrag Versichern für Kinder: Krankenversicherung Versichern für Kinder: Privathaftpflicht Versichern für Kinder: Risikolebensversicherung Versichern für Kinder: Private Unfallversicherung Versichern für Kinder: Berufsunfähigkeitsversicherung Ab welchem Alter brauchen Kinder eigene Versicherungen? Kind und Recht: Ab wann können Kinder eigene Geschäfte tätigen? Kind und Recht: Können Kinder einen Kredit aufnehmen? Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche Alkohol trinken? Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends ausgehen? Sicherheit im Internet – so schützen Sie Ihre Kinder Ferienjobs – ab wann dürfen Kinder eigenes Geld verdienen? Das erste eigene Konto – Girokonten für Kinder und Jugendliche Wie Kinder durch Werbung beeinflusst werden Gruppenzwang unter Kindern und Jugendlichen Weniger Stress bei der Kindererziehung – Regeln vereinbaren und Grenzen setzen Kinder haben Anspruch auf Kita- und Kindergartenplatz Öffentliche Schule vs. Privatschule: Wo lernen Kinder besser? Kindern ein Studium finanzieren BAföG: Staatliche Unterstützung für Studenten Berufsausbildungsbeihilfe – staatliche Unterstützung für Azubis Über den Kinderfreibetrag wird der finanzielle Mindestbedarf von Kindern für die Eltern steuerfrei gestellt. Der Kinderfreibetrag ist eng mit dem Kindergeld verknüpft. Wer Kinder hat, erhält neben staatlichen Leistungen auch steuerliche Erleichterungen. Eltern steht pro Kind und Jahr ein gewisser Kinderfreibetrag zu, der den finanziellen Mindestbedarf der Kindern von der elterlichen Einkommensteuer befreit. Dies soll von steuerlicher Seite her dafür sorgen, dass Eltern für ihre Kinder leichter aufkommen können. Der Kinderfreibetrag wird regelmäßig angepasst. Für das Jahr 2020 beträgt er 7.812 Euro pro Kind und Jahr. Für 2021 steigt er weiter auf 8.388 Euro. Der Kinderfreibetrag setzt sich aus zwei Einzelfreibeträgen zusammen: Einem Kinderfreibetrag im engeren Sinn und einem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Letzterer liegt seit Jahren bei 2.640 Euro. Der Kinderfreibetrag i.e.S. wird dagegen regelmäßig angepasst; er liegt 2020 bei 5.172 Euro und steigt 2021 auf 5.748 Euro. Hinweis: Je nach Quelle ist mit dem Begriff Kinderfreibetrag entweder der Gesamt-Kinderfreibetrag oder der Kinderfreibetrag im engeren Sinn gemeint. Das erklärt, warum verschiedene Quellen teils verschiedene Beträge nennen. Sind die Eltern steuerlich gemeinsam veranlagt, steht ihnen zusammen ein voller Gesamt-Kinderfreibetrag pro Kind und Jahr zu. Sind die Eltern getrennt veranlagt, steht jedem Elternteil der halbe Freibetrag zu. Alleinerziehenden Eltern steht der volle Freibetrag alleine zu. Natürlich haben Eltern neben dem Kinderfreibetrag auch ihren eigenen Grundfreibetrag zur Verfügung, der für sie selbst ein Mindesteinkommen von der Steuer ausnimmt. Bei Arbeitnehmern wird dieser schon beim Lohnsteuerabzug, also monatlich vorab, berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag hingegen wird erst mit der Steuererklärung, also rückwirkend nach Jahresablauf, angerechnet, sodass die Eltern gegebenenfalls Steuern zurückerstattet bekommen. Kinderfreibetrag und KindergeldGegebenenfalls, denn Eltern erhalten vom Staat für ihre Kinder gleichzeitig auch Kindergeld. Das hat die gleiche Aufgabe wie der Kinderfreibetrag, nämlich den finanziellen Mindestbedarf der Kinder steuerfrei zu stellen. Es funktioniert nur anders herum: Während der Kinderfreibetrag erst rückwirkend nach Jahresende angerechnet wird, zahlt der Staat das Kindergeld bereits monatlich im laufenden Jahr. Da beide, Kindergeld und Kinderfreibetrag, die gleiche Funktion erfüllen, bekommen Eltern nur eines von beidem – und zwar immer das, wovon sie unterm Strich mehr haben. Praktisch funktioniert das so: Bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt jeweils, was für die Eltern günstiger ist – die (nachträgliche) Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, oder das im Allgemeinen bereits erhaltene Kindergeld. Ist das Kindergeld höher als die Steuerersparnis, bleibt es beim Kindergeld, und der Kinderfreibetrag wird nicht mehr angerechnet. Vor allem im niedrigeren Einkommensbereich ist dies eher der Fall. Bringt der Kinderfreibetrag jedoch eine Steuerersparnis, die höher ist als das Kindergeld, wird der Differenzbetrag den Eltern nachträglich zurückerstattet. Automatische GünstigerprüfungDer Kinderfreibetrag muss nicht extra beantragt werden. Sobald und solange Kinder da sind, für die ein Kindergeldanspruch besteht, führt das Finanzamt die Günstigerprüfung automatisch durch. Der Anspruch darauf besteht so lange, wie auch der Kindergeldanspruch besteht, also mindestens bis zum 18. Geburtstag, maximal bis zum 25. Geburtstag eines Kindes (z.B. wenn das Kind noch in der Ausbildung ist), im Fall einer Behinderung, aufgrund derer das Kind sich nicht selbst versorgen kann, gegebenenfalls auch unbegrenzt. Wichtig: Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag muss das Kindergeld schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Es empfiehlt sich, dies zu tun, denn auch wenn das Finanzamt die Günstigerprüfung selbständig durchführt und ggf. Steuern rückerstattet, steht Ihnen das Kindergeld schon im laufenden Jahr monatlich zur Verfügung, während die Steuerrückerstattung erst nach Jahresende gezahlt wird. Lesen Sie weiter: Kind und Steuern: Kinderbetreuungskosten |
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