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![]() Finanztipps für Familien mit Kindern Unterhalt für Kinder alleinerziehender ElternONLINE-FINANZRECHNER
ÜBERSICHT
Geld und Kinder – praktisches Finanzwissen für Familien Finanzielle Lage bestimmen – per Haushaltsbuch Spartipps für Familien mit Kindern Elterngeld – seit 2015 Basis-Elterngeld Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bildungspaket – Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterhalt für Kinder alleinerziehender Eltern Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern Für Kinder ansparen und Spargelder nutzen Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Sachwerte nutzen Weiteres Kapital für die Familie mobilisieren – Kredite und Darlehen Kind und Steuern: Kinderfreibetrag Kind und Steuern: Kinderbetreuungskosten Kind und Steuern: Ausbildungsfreibetrag Versichern für Kinder: Krankenversicherung Versichern für Kinder: Privathaftpflicht Versichern für Kinder: Risikolebensversicherung Versichern für Kinder: Private Unfallversicherung Versichern für Kinder: Berufsunfähigkeitsversicherung Ab welchem Alter brauchen Kinder eigene Versicherungen? Kind und Recht: Ab wann können Kinder eigene Geschäfte tätigen? Kind und Recht: Können Kinder einen Kredit aufnehmen? Ab wann dürfen Kinder und Jugendliche Alkohol trinken? Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche abends ausgehen? Sicherheit im Internet – so schützen Sie Ihre Kinder Ferienjobs – ab wann dürfen Kinder eigenes Geld verdienen? Das erste eigene Konto – Girokonten für Kinder und Jugendliche Wie Kinder durch Werbung beeinflusst werden Gruppenzwang unter Kindern und Jugendlichen Weniger Stress bei der Kindererziehung – Regeln vereinbaren und Grenzen setzen Kinder haben Anspruch auf Kita- und Kindergartenplatz Öffentliche Schule vs. Privatschule: Wo lernen Kinder besser? Kindern ein Studium finanzieren BAföG: Staatliche Unterstützung für Studenten Berufsausbildungsbeihilfe – staatliche Unterstützung für Azubis Leben Kinder nur bei einem von beiden Elternteilen, weil die Eltern getrennt sind, haben die Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlung vom anderen Elternteil. Leben Eltern als Paar zusammen, teilt man sich zumeist die Fürsorge und Erziehung der Kinder und die damit verbundenen Kosten. Trennen sich Eltern jedoch, oder leben von vornherein nicht beisammen, leben gemeinsame Kinder oft nur bei einem der beiden Elternteile, der dann alleinerziehend ist. Für eine einzelne Person ist es allerdings enorm schwierig, sich selbst und Kinder komplett allein zu versorgen – zumal der Unterhalt der Kinder Aufgabe beider Elternteile gleichermaßen ist. Während der Elternteil, bei dem die Kinder leben, für die Fürsorge und Erziehung der Kinder aufkommt, ist der andere Elternteil daher verpflichtet, seinen Anteil in finanzieller Form, als Kindesunterhalt, zu leisten. Anspruch auf KindesunterhaltAnspruch auf finanziellen Unterhalt haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, gegenüber dem jeweils anderen Elternteil. Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens, bis die Kinder volljährig sind, und ggf. auch darüber hinaus, zum Beispiel wenn sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Verbindung die Kinder entstammen. Der Unterhaltsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammen zieht: Unterhaltspflichtig sind immer die leiblichen Eltern. Es sei denn, es fände eine Adoption statt. Adoptiveltern haben ihrerseits volle Unterhaltspflicht, was leibliche Elternteile wiederum von der Unterhaltspflicht entbinden kann. Höhe des KindesunterhaltsDie Höhe des Kindesunterhalts wird immer individuell festgelegt. Als Anhaltspunkt dient hier die sog. Düsseldorfer Tabelle. Sie enthält Richtwerte für den Kindesunterhalt, die sich am Kindesalter orientieren, sowie daran, was der unterhaltspflichtige Elternteil seinerseits verdient. Der Mindestunterhalt zielt dabei darauf ab, zumindest das steuerrechtliche Existenzminimum für Kinder sicherzustellen. Die Unterhaltswerte der Düsseldorfer Tabelle sind rechtlich zwar nicht bindend, werden aber dennoch bundesweit verwendet, und können der jeweiligen Situation individuell angepasst werden. Der Kindesunterhalt ist immer monatlich und vorschüssig zu zahlen, sodass er für den laufenden Monat jeweils zur Verfügung steht. Nicht selten ergeben sich aber Schwierigkeiten dabei, Unterhaltsansprüche einerseits durchzusetzen, und andererseits zu zahlen. Für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt können alleinerziehende Eltern die Hilfe vom Jugendamt in Anspruch nehmen. Oft geht es dabei zunächst um die Klärung von Einkommensverhältnissen und ggf. um die Feststellung der Vaterschaft. Im Sinne aller Beteiligten, allen voran der Kinder, ist dabei eine außergerichtliche und friedliche Einigung immer der bessere Weg. Bei der Zahlung von Kindesunterhalt müssen unterhaltspflichtige Elternteile für den festgelegten Unterhalt aufkommen, und auch mit ggf. vorhandenem Vermögen einstehen, soweit sie dazu wirtschaftlich in der Lage sind. Dabei gilt immer ein Einkommensselbstbehalt, denn noch vor allen Unterhaltsverpflichtungen muss natürlich genug zum eigenen Leben bleiben. Praktisch bedeutet das allerdings, dass gerade wenn mehrere Kinder und vielleicht noch weitere Personen Unterhaltsansprüche haben, unterhaltspflichtige Elternteile leicht nah ans wirtschaftliche Existenzminimum geraten, und den Unterhaltsforderungen mitunter trotzdem nicht vollständig nachkommen können. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Kindesunterhalt grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen hat, Kinder also den ihnen zustehenden Unterhalt vor allen anderen Personen erhalten, die ggf. auch noch unterhaltsberechtigt sind. Staatlicher Unterhaltsvorschuss und BetreuungsunterhaltKann oder will ein Elternteil, der Kindesunterhalt zahlen müsste, dieser Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Kind einen Unterhaltsvorschuss vom Staat bekommen. Seit 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden (bis 2016 nur bis zum 12. Lebensjahr). Falls möglich, holt sich der Staat den Betrag vom unterhaltspflichtigen Elternteil wieder zurück. Neben Unterhaltsansprüchen der Kinder haben auch alleinerziehende Elternteile ihrerseits gegenüber dem anderen Elternteil für einen gewissen Zeitraum Anspruch auf Unterhalt, in Form von Betreuungsunterhalt. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Kapitel. Lesen Sie weiter: Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Eltern |
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