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Eltern, die Kinder über 18 Jahre haben, die noch in der Ausbildung sind und nicht zuhause wohnen, können den Ausbildungsfreibetrag von der Steuer absetzen.
Sind Kinder noch in der Ausbildung, können sie sich zumeist noch nicht selbst finanzieren. In der Regel springen hier die Eltern ein und unterstützen ihre Kinder finanziell, oder finanzieren die Ausbildung sogar vollständig. Das bedeutet natürlich nicht unerhebliche Kosten, gerade wenn die Kinder während der Ausbildung auswärts wohnen. Deshalb steht den Eltern in diesem Fall, neben Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, zusätzlich der Ausbildungsfreibetrag zu.
Über den Ausbildungsfreibetrag können die Eltern im Rahmen ihrer Steuererklärung zusätzliches Einkommen von der Steuer absetzen, sodass zumindest ein Teil der Ausbildungskosten, die sie für ihre Kinder aufwenden, steuerfrei gestellt wird.
Damit Eltern den Ausbildungsfreibetrag nutzen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das betreffende Kind ist volljährig und befindet sich noch in der Ausbildung, wozu Schul- und Berufsausbildung zählen.
- Das Kind wohnt nicht mehr bei den Eltern, sondern unterhält eine eigene Wohnung. Hierzu zählt auch ein Zimmer in einer WG, einem Wohnheim oder ähnliches.
- Für das Kind besteht noch Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Beides ist, solange die Kinder noch in der Ausbildung sind, in der Regel bis maximal 25 Jahre möglich.
- Die Eltern unterstützen das Kind in der Ausbildung finanziell.
Für jedes Kind, für das die Voraussetzungen erfüllt sind, steht Eltern ein Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr zu. Finanzieren Sie als Eltern zwei Kinder in der Ausbildung, haben Sie also ggf. auch zwei volle Ausbildungsfreibeträge zur Verfügung. Wie gewohnt können Eltern, die steuerlich gemeinsam veranlagt sind, zusammen den vollen Freibetrag von der Steuer absetzen. Sind die Eltern steuerlich getrennt veranlagt, steht jedem Elternteil der halbe Freibetrag zu.
Monatsgenaue Anrechnung
Seit 2012 sind eigenes Einkommen, egal ob im Rahmen der Ausbildung oder aus einem Nebenjob, und Bezüge der Kinder dabei unerheblich, senken also nicht mehr den Ausbildungsfreibetrag. Da es sich um einen Freibetrag handelt, müssen die Eltern nur nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, aber keine einzelnen Ausgaben aufführen.
Allerdings wird der Ausbildungsfreibetrag nicht pauschal jährlich gewährt, sondern monatsgenau: Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern 1/12 vom vollen Ausbildungsfreibetrag steuerlich geltend machen. Als Beispiel: Ihr Kind schließt seine Ausbildung im März ab. Damit kann der Ausbildungsfreibetrag für dieses Steuerjahr nur noch für drei Monate (Januar, Februar, März) genutzt werden, entsprechend 924 Euro * 3/12 = 231 Euro. Relevant ist das vor allem für Ausbildungsbeginn und -ende.
Nicht herausgerechnet werden müssen hingegen Ferien während der Ausbildung, wie etwa Semesterferien, selbst wenn Kinder in dieser Zeit zuhause bei den Eltern wohnen. Auch Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten senken den Ausbildungsfreibetrag nicht, solange sie nicht länger als vier Monate andauern.
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