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Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es, Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz zu minimieren, und bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen für die Heilung und die Versorgung des Versicherten zu sorgen.


Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung. Dabei ist ein weiter Personenkreis pflichtversichert: Alle Arbeitnehmer und Landwirte, ebenso Personen in Aus-, Weiter- und Fortbildung, aber auch Schulkinder und Kinder in Kindertagesstätten, Ehrenamtler, sowie Nothelfer, Blut- und Organspender. Selbständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, und die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Die Beiträge zahlen dabei die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer sind beitragsfrei. Die Unfallkassen der öffentlichen Hand werden durch Steuermittel finanziert.

Was ist versichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ausschließlich für den Arbeitsbereich zuständig. Versichert sind also nur die jeweiligen Arbeitstätigkeiten. Das betrifft die klassische Arbeit des Arbeitnehmers, aber auch etwa den Schulbesuch von Schulkindern, oder Ersthilfe an einem Unfallort. Auch organisierte Tätigkeiten wie Betriebsausflüge oder Klassenfahrten sind versichert. Private Tätigkeiten sind über die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auch bei Selbstverschulden, nur nicht bei Vorsatz.

Arbeitsunfälle sind nur solche Unfälle, die bei der Arbeitsausübung geschehen – nicht alle Unfälle auf der Arbeit. Ein Bänderriss, den sich eine Schülerin im Sportunterricht zuzieht, zählt als Arbeitsunfall. Ein Treppensturz in der Kantine beim Mittagessen ist dagegen kein Arbeitsunfall. Auch Wegeunfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit passieren, zählen zu den Arbeitsunfällen – sofern der Betroffene keinen privaten Umweg gemacht hat.

Bei Berufskrankheiten ist die Einschränkung noch stärker. Nicht jede Erkrankung im Beruf zählt als Berufskrankheit. Es zählen nur Krankheiten, die auf besondere Schadeinwirkungen am Arbeitsplatz zurückgehen und die in der Berufskrankheiten-Verordnung stehen oder nach medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind. Typische Berufskrankheiten sind etwa Schwerhörigkeit durch Lärmbelastung am Arbeitsplatz, oder die Staublunge im Bergbau.

Leistungsspektrum

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind umfangreich. Ziel ist es, wenn irgend möglich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen. Dabei zahlt die gesetzliche Unfallversicherung alle nötigen Maßnahmen zur Heilung, Rehabilitation und beruflichen Wiedereingliederung, wenn erforderlich Umschulungen, und bei Bedarf Pflegeleistungen und Leistungen zur Teilhabe am Sozialleben.

Darüber hinaus zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch Geldleistungen. Das betrifft etwa Verletztengeld und Übergangsgeld als Einkommensersatz während des Arbeitsausfalls und bei Umschulungen, Unfallrenten bei Erwerbsminderung, sowie im Todesfall Hinterbliebenenrenten für die Angehörigen.

Schmerzensgeld zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. In der Regel ersetzt sie auch keine Sachschäden. Eine Ausnahme gibt es für Nothelfer: Schäden und Materialverlust, die durch das Leisten von Erster Hilfe entstehen, werden natürlich ersetzt.

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Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Soziales - Versicherung - Vorsorge - Rente - Konsum - Arbeit - Einkommen - Vergleich