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Die Einkommensteuertabelle zeigt die Belastung durch die deutsche Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für unterschiedlich hohes zu versteuerndes Einkommen, inkl. Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz.
Der Rechner ermittelt den neuen, reduzierten Solidaritätszuschlag ab 2021 und berechnet Ihre Ersparnis an Soli und Einkommensteuer im Vergleich zu einem früheren Jahr.
Der Sparrechner ermittelt für Banksparpläne wahlweise Endkapital, Sparrate, Dynamik, Zinssatz, Laufzeit oder Anfangskapital bei wählbaren Intervallen für Einzahlung und Zinsgutschrift. Der Rechner legt eine unterjährig lineare Verzinsung zu Grunde.
Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, ist eine Zuschlagsteuer auf die Einkommensteuer.
Eine Zuschlagsteuer ist eine Steuer, die sich nach der Höhe einer anderen Steuer richtet –
keine Steuer auf eine Steuer, die andere Steuer dient lediglich als Bemessungsgrundlage.
Hier ist das die Einkommensteuer mitsamt ihren Erhebungsformen,
darunter die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.
Auch auf Kapitalerträge wie Sparzinsen und Aktiendividenden wird also Solidaritätszuschlag erhoben.
Bei Arbeitnehmern wird der Soli durch den Arbeitgeber direkt beim Lohnsteuerabzug ans Finanzamt abgeführt.
Bei Kapitalanlagen, bei denen die Kapitalertragsteuer direkt durch die Bank (oder andere abzugsberechtigte Stelle) ans Finanzamt abgeführt wird, wird der Solidaritätszuschlag ebenfalls gleich mit abgeführt.
Wozu und wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 zur Mitfinanzierung der deutschen Einheit eingeführt;
er fließt direkt an den Bundeshaushalt.
Da er als Steuer aber gerade nicht zweckgebunden zu verwenden ist
(siehe Steuern – Einnahmequellen des Staates),
steht er seit Jahren in der Kritik.
Ab 2021 müssen die meisten Steuerzahler de facto keinen Soli mehr zahlen.
Der Solidaritätszuschlag wurde mehrfach angepasst. Seit 1998 beträgt er 5,5 Prozent der Einkommensteuer.
Freigrenze beim Soli
Zahlen muss den Soli nur, wessen Einkommensteuer über 972 Euro (bis 2020) pro Jahr liegt, bzw. über 16.956 Euro (ab 2021).
Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Betrag: Über 1.944 Euro (bis 2020), und über 33.912 Euro (ab 2021).
Hier handelt es sich um eine Freigrenze – bei höherer Einkommensteuer wird der Soli gleich auf die gesamte Einkommensteuer berechnet. Allerdings mit gleitendem Übergang: Der Solidaritätszuschlag wird so berechnet, dass er ab dem Jahr 2021 nicht mehr als 11,9 Prozent (bis 2020: 20 Prozent) der Differenz zwischen Einkommensteuer und Freigrenze beträgt.
Für Kapitalerträge hingegen gilt ein Freibetrag von 801 Euro pro Person und Jahr. Kapitalerträge, die darüber liegen, werden mit Kapitalertragsteuer belegt; auf diesen Steuerbetrag wird direkt 5,5 % Solidaritätszuschlag berechnet. Hieran ändert sich 2021 nichts.