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Steuerklasse

Die Steuerklasse, genauer Lohnsteuerklasse, ist maßgeblich für die Festlegung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern.

Die Steuerklasse ist auf der mittlerweile elektronischen Lohnsteuerkarte ("Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale") verzeichnet. Anhand der Steuerklasse und des Bruttolohns ermittelt der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer für jeden einzelnen Arbeitnehmer, und führt sie direkt ans Finanzamt ab. Die Lohnsteuer ist damit eine Vorauszahlung der Einkommensteuer. Nach der Lohnsteuerhöhe richten sich auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.


Es gibt sechs Steuerklassen, die sich nach Familienstand und der Anzahl der Arbeitsverhältnisse richten. Je nach Steuerklasse stehen Arbeitnehmern unterschiedliche bzw. unterschiedlich hohe Freibeträge zur Verfügung, die den Lohnsteuerabzug entsprechend verringern. Zusätzlich können weitere Freibeträge, darunter auch Kinderfreibeträge, auf der Steuerkarte vermerkt werden. Je nach Art der Freibeträge werden diese dann ebenfalls gleich bei der Festlegung der Lohnsteuer bzw. der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) berücksichtigt.

Aufgabe der Lohnsteuerklassen ist es, für jeden Arbeitnehmer den im laufenden Jahr erfolgenden Lohnsteuerabzug bereits möglichst gut der tatsächlichen Einkommensteuerlast anzugleichen. So haben Arbeitnehmer gleich das möglichst korrekte Nettoeinkommen zur Verfügung, und der Staat die Steuern, und beide Seiten müssen im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung weniger Steuern zurückfordern bzw. nachzahlen.

Steuerklassen und ihre Eigenschaften

Die Steuerklassen werden mit römischen Ziffern bezeichnet.

  • Steuerklasse I:

    Gilt für ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, sowie für Ehe- oder Lebenspartner, wenn der andere Partner nur beschränkt steuerpflichtig ist.

  • Steuerklasse II:

    Gilt für alleinerziehende Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, solange für die Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Hier wird zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angerechnet.

  • Steuerklasse III:

    Können Ehe- oder Lebenspartner wählen, wenn sie nicht gemeinsam nach der (sonst geltenden) Steuerklasse IV besteuert werden möchten. Der Grund: Bei deutlich unterschiedlicher Einkommenshöhe kann die Steuerklasse IV/IV (für beide Partner) zu einem zu hohen Lohnsteuerabzug führen. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird zwar zurück erstattet, aber eben erst nach Jahresende. Um dies zu umgehen, kann der Ehe- bzw. Lebenspartner mit dem höheren Einkommen in die günstigere Steuerklasse III wechseln, während der andere Partner die (wenn auch etwas ungünstigere) Steuerklasse V erhält. An der tatsächlichen Einkommensteuerlast ändert dies nichts. So bleibt aber bereits im laufenden Jahr mehr Nettoeinkommen als in Steuerklasse IV/IV.

    Mitunter führt die Wahl von Steuerklasse III/V dazu, dass Partner im laufenden Jahr zu wenig Lohnsteuer zahlen. Im Rahmen der Steuererklärung ist dann der Restbetrag nachzuzahlen. Wer Steuerklasse III/V wählt, muss deshalb immer eine Steuererklärung abgeben.

  • Steuerklasse IV:

    Gilt für Ehepaare bzw. Lebenspartner, die nicht Steuerklasse III/V gewählt haben. Steuerklasse IV/IV ist vorteilhaft, wenn beide Partner ein (in weiten Grenzen) ähnliches Einkommen haben. Die Einkommen beider Partner werden dabei steuerlich zusammen veranlagt, wobei ihnen entsprechend auch gemeinsame Freibeträge in der doppelten Höhe der Einzelfreibeträge zustehen.

    Mit Faktor: Steuerklasse IV mit Faktor ist eine Alternative zum Wechsel in Steuerklasse III/V, wenn Ehe- oder Lebenspartner mehr Lohnsteuerabzug erfahren als ihre eigentliche Einkommensteuerschuld beträgt. Der Faktor errechnet sich aus der erwarteten Einkommensteuerschuld geteilt durch den Lohnsteuerabzug (nach Steuerklasse IV), ist kleiner als 1 und kann zum Ausgleich in die Lohnsteuer eingerechnet werden.

  • Steuerklasse V:

    Gilt für jeweils einen Ehe- oder Lebenspartner, wenn der andere Steuerklasse III gewählt hat (s.o.).

  • Steuerklasse VI:

    Gilt für zusätzliche Arbeitsverhältnisse neben dem ersten. Grund: Jedem Steuerpflichtigen stehen zwar bestimmte Steuerfreibeträge zu, die meisten aber nur einmal pro Jahr. Für Zweit- oder Nebenjobs können sie damit nicht nochmals geltend gemacht werden, weshalb diese praktisch vollem Lohnsteuerabzug unterliegen. Nur der Altersentlastungsbetrag wird hier angerechnet.

Steuerklasse ändern

Eine Änderung der Steuerklasse erfolgt automatisch bei Heirat, Scheidung, oder auch im Todesfall eines Ehe- oder Lebenspartners. Bei Heirat erhalten zunächst beide Ehe- bzw. Lebenspartner Steuerklasse IV/IV. Sie können anschließend auf eigenen Wunsch in Steuerklasse III/V wechseln, und auch wieder zurück. Der Wechsel ist einmal pro Jahr möglich.

Lesen Sie weiter: Kirchensteuer


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Soziales - Einkommen - Steuer