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Soli (Solidaritätszuschlag)

Der Soli – kurz für Solidaritätszuschlag – ist eine Zuschlagsteuer auf die Einkommensteuer.

Der Soli wurde im Jahr 1991 in Deutschland nach dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) eingeführt. Er diente als Beitrag zur Kostendeckung der Deutschen Einheit. Der Soli wird als Prozentsatz der Einkommensteuer berechnet; seine Höhe wurde im Lauf der Zeit angepasst.


Seit 1998 beträgt der Soli 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Er wird aber erst erhoben, wenn die Einkommensteuer einen gewissen Betrag überschreitet. Wer weniger oder gar keine Einkommensteuer zu zahlen hat, ist vom Soli befreit. Bis 2020 lag diese Freigrenze bei 972 Euro bei Alleinstehenden bzw. 1.944 Euro bei Verheirateten. 2021 steigt die Freigrenze auf 16.956 Euro bei Alleinstehenden bzw. 33.912 Euro bei Verheirateten. Nur wenn die Einkommensteuer darüber liegt, wird Solidaritätszuschlag erhoben. Für die Mehrheit der Steuerpflichtigen entfällt damit der Soli ab 2021.

Wer nur knapp über den genannten Freigrenzen liegt, muss den Soli nicht in voller Höhe von 5,5 Prozent bezahlen: Sondern ab dem Jahr 2021 höchstens 11,9 Prozent (bis 2020: 20 Prozent) der Differenz zwischen der fälligen Lohnsteuer und der Freigrenze.

Bei der Berechnung des Soli werden Bruchteile von Cents außer Acht gelassen. Der ermittelte Soli-Betrag wird also auf ganze Cent abgerundet.

Der Solidaritätszuschlag wird auch auf die Kapitalertragsteuer erhoben. Für Kapitalerträge gilt ein eigener Freibetrag von 801 Euro pro Person, oberhalb dessen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erhoben werden. Dies bleibt von der Änderung 2021 unberührt.

Lesen Sie weiter: Beitragssätze der Sozialversicherung


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Soziales - Einkommen - Steuer