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![]() Beim Kindergeld entfällt die EinkommensgrenzeONLINE-FINANZRECHNER
ÜBERSICHT
Garantiezins für Renten- und Lebensversicherungen sinkt Grunderwerbsteuer steigt in weiteren Bundesländern Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung steigt Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenkasse steigt CO2-Freibetrag der Kraftfahrzeugsteuer sinkt Änderung bei der Entfernungspauschale Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht Die Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 19,6 % Beim Kindergeld entfällt die Einkommensgrenze Kindergeld ist eine staatliche Sozialleistung, die das Existenzminimum von Kindern sichern soll. Eltern oder Erziehungsberechtigte minderjähriger Kinder haben grundsätzlichen Anspruch auf Kindergeld. Auch für erwachsene Kinder bis 25 Jahre kann Kindergeld bezogen werden, sofern diese gewisse Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe der Leistung beläuft sich für das erste und das zweite Kind auf 184 Euro, für das dritte Kind auf 190 Euro, und für das vierte und jedes weitere Kind auf 215 Euro im Monat. Alternativ zum Kindergeld kann ein Kinderfreibetrag gewährt werden. Dabei werden pro Jahr 7.008 Euro des gemeinsamen elterlichen Einkommens von der Steuer freigestellt. Der Kinderfreibetrag dient dem gleichen Zweck wie das Kindergeld. Den Eltern wird bei der Steuererklärung die Variante angerechnet, die für sie günstiger ist. Bislang wurde für volljährige Kinder bis 25 Jahre nur dann Kindergeld gezahlt, wenn deren eigene Einkünfte und Bezüge 8.004 Euro im Jahr nicht überstiegen. Für die Eltern bestand eine umfangreiche Nachweispflicht. Diese Einkommensgrenze entfällt ab 2012. Das heißt, für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die sich in der Ausbildung oder einem Erststudium befinden, die einen Ausbildungsplatz suchen oder bis zum Ausbildungsbeginn warten müssen, wird künftig unabhängig von ihren eigenen Einkünften und Bezügen und ohne Einkommensprüfung Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag gewährt. Das Kindergeld entfällt erst, wenn das Kind nach Abschluss der Erstausbildung oder des Erststudiums einer geregelten Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden Arbeitszeit nachgeht. Auch für Kinder bis 25 Jahre, die verschiedene Freiwilligendienste leisten, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, nicht jedoch für freiwillig Wehrdienstleistende. Lesen Sie weiter: Rente mit 67 |
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