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Familienpflegezeit

Die neue Familienpflegezeit soll Berufstätigkeit und Pflege von Angehörigen besser vereinen.

Wer pflegebedürftige Angehörige zuhause betreut, kann Pflege und Berufstätigkeit oft schwer vereinbaren. Zwar gibt es bereits die Möglichkeit kurz- oder längerfristiger beruflicher Auszeiten, diese führen aber zu hohen Gehaltseinbußen.


Zum 01.01.2012 wurde deshalb die Familienpflegezeit eingeführt. Ihr Ziel ist es, Arbeitnehmern die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen, ohne dabei ins finanzielle Aus zu geraten.

Das funktioniert folgendermaßen: Während der eigentlichen Pflegephase reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit für bis zu 2 Jahre um maximal 50 Prozent, auf minimal 15 Wochenstunden. Um die Gehaltseinbußen abzufangen, wird sein Gehalt dabei um die Hälfte des eigentlichen Verdienstausfalls aufgestockt. Der Arbeitgeber leistet also während der Familienpflegezeit einen Gehaltsvorschuss. Im Anschluss an die Pflegephase, in der Nachpflegephase, arbeitet der Arbeitnehmer so lange wieder voll, bei weiterhin reduziertem Gehalt, bis der Vorschuss abgearbeitet ist.

Der Arbeitgeber kann, um sich finanziell zu entlasten, für den Gehaltsvorschuss ein zinsfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) aufnehmen, das er in der Nachpflegephase zurückzahlt.

Als Beispiel: Ein Arbeitnehmer reduziert seine Wochenarbeitszeit für 2 Jahre auf 50 Prozent, um einen Angehörigen häuslich zu pflegen. Derweil bekommt er bei halber Stundenzahl 75 Prozent seines bisherigen Gehalts. Anschließend arbeitet er weitere 2 Jahre für weiterhin 75 Prozent seines Gehalts vollzeitig, womit der Vorschuss wieder ausgeglichen ist.

Während der Familienpflegezeit trägt die Pflegeversicherung einen Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Die Rentenansprüche des Arbeitnehmers bleiben damit etwa auf Höhe einer Vollzeitbeschäftigung.

Wer die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese sichert den Arbeitgeber für den Fall ab, dass der Arbeitnehmer den geleisteten Gehaltsvorschuss wegen zwischenzeitlich eingetretener Erwerbsunfähigkeit nicht wieder ausgleichen kann.

Einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit gibt es bislang nicht. Es liegt also am Arbeitgeber, sie bei Bedarf zu gewähren.