Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 19,6 %
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Garantiezins für Renten- und Lebensversicherungen sinkt
Grunderwerbsteuer steigt in weiteren Bundesländern
Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung steigt
Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenkasse steigt
CO2-Freibetrag der Kraftfahrzeugsteuer sinkt
Änderung bei der Entfernungspauschale
Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht
Die Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt
Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 19,6 %
Beim Kindergeld entfällt die Einkommensgrenze
Die gesetzliche Rentenversicherung ist Teil der Sozialversicherung und dient der Existenzsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und bei Todesfällen.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht eine Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer (ausgenommen geringfügig Beschäftigte), einige selbständige Berufsgruppen und Freiberufler, sowie andere Personengruppen wie Auszubildende, Studenten und Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende. Nicht pflichtversicherte Personen können sich freiwillig versichern.
Das Rentensystem finanziert sich aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber, welche sich über den Beitragssatz zur Rentenversicherung errechnen. Dabei zahlen Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Rentenversicherung nur zur Hälfte selbst, die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber. Versicherungspflichtige Selbständige und freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge allein. Darüber hinaus fließen auch Steuermittel des Bundes der Rentenversicherung zu
Zum 01.01.2012 sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung von zuletzt 19,9 % auf nun 19,6 %.
Gleichzeitig steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in den alten Bundesländern von monatlich 5.500 Euro auf 5.600 Euro. In den neuen Bundesländern bleibt sie bei 4.800 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gibt das maximale Monatsgehalt an, für das Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind.
Damit zahlen Arbeitnehmer ab 2012 jeweils einen halben Beitragssatz von 9,80 % ihres Bruttogehalts an die Rentenkasse, weitere 9,80 % steuern ihre Arbeitgeber bei. Der Höchstbeitrag zur Rentenversicherung liegt im Westen bei 1.097,60 Euro monatlich, im Osten bei 940,80 Euro. Da er je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird, zahlen Arbeitnehmer im Westen monatlich maximal 548,80 Euro, im Osten maximal 470,40 Euro.
Der Regelbeitrag zur Rentenversicherung für pflichtversicherte Selbständige liegt in den alten Bundesländern bei monatlich 514,50 Euro, mit einem Mindestbeitrag von 78,40 Euro und einem Höchstbeitrag von 1.097,60 Euro. Der Regelbeitrag in den neuen Bundesländern beträgt monatlich 439,04 Euro, wobei der Mindestbeitrag bei 78,40 Euro und der Höchstbeitrag bei 940,80 Euro liegt.
Für freiwillig Versicherte gilt in alten wie neuen Bundesländern ein monatlicher Mindestbeitrag von 78,40 Euro, und ein Höchstbeitrag von 1.097,60 Euro, der sich anhand der Beitragsbemessungsgrenze von 5.600 Euro multiplitziert mit dem Beitragssatz von 19,6 % ergibt.
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