Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung steigt
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Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung steigt
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Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherungen wie Krankenversicherung und Rentenversicherung steigt ab 2012.
Mit der Beitragsbemessungsgrenze ist der Maximalbetrag gemeint, für den in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu leisten sind. Bei höherem Einkommen bleibt der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Anteil für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht.
Die Beitragsbemessungsgrenzen unterscheiden sich zum einen nach der Art der Sozialversicherung, zum anderen nach West- und Ostdeutschland bzw. alten und neuen Bundesländern.
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist bzgl. der Beitragsbemessungsgrenze an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab dem Jahr 2012 bei einem Bruttoeinkommen von monatlich 3.825 Euro bzw. 45.900 Euro jährlich, und zwar bundeseinheitlich für die west- und ostdeutschen Bundesländer.
Bisher lag die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 3.712,50 Euro Monatseinkommen bzw. 44.550 Euro Jahreseinkommen.
Abweichend von der Kranken- bzw. Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, mit welcher wiederum die Arbeitslosenversicherung gekoppelt ist.
So steigt die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung für die alten, westdeutschen Bundesländer ab dem Jahr 2012 auf 5.600 Euro monatlich bzw. 67.200 Euro im Jahr. Bisher lag die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in den alten Bundesländern bei monatlich 5.500 Euro bzw. 66.000 Euro jährlich.
Für die neuen, ostdeutschen Bundesländer bleibt die bisherige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung von monatlich 4.800 Euro bzw. 57.600 Euro jährlich unverändert bestehen, was auch hier ebenso für die Arbeitslosenversicherung gilt.
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