|
Änderung bei der EntfernungspauschaleONLINE-FINANZRECHNER
ÜBERSICHT
Garantiezins für Renten- und Lebensversicherungen sinkt Grunderwerbsteuer steigt in weiteren Bundesländern Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung steigt Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenkasse steigt CO2-Freibetrag der Kraftfahrzeugsteuer sinkt Änderung bei der Entfernungspauschale Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht Die Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt auf 19,6 % Beim Kindergeld entfällt die Einkommensgrenze Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, ist ein Pauschalbetrag, über den Selbständige und Arbeitnehmer ihre regelmäßigen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz von der Steuer absetzen können. Die Entfernungspauschale ist Teil der Werbekosten. Sie beträgt 0,30 Euro pro vollem Kilometer der einfachen Entfernung und kann für jeden Arbeitstag angerechnet werden. Die Anrechnung kann unabhängig vom Verkehrsmittel erfolgen, also egal ob Privatauto, Fahrgemeinschaft, öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Fahrrad benutzt werden. Darüber hinaus ist die Pauschale auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Allerdings mit Ausnahmen: Wird das eigene Fahrzeug für den Arbeitsweg benutzt, gilt diese Begrenzung der Entfernungspauschale nicht. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Ticketkosten angerechnet werden - die die Pauschale oft deutlich übersteigen. Bisher konnten Berufspendler für jeden Arbeitstag einzeln entscheiden, ob sie die Entfernungspauschale oder tatsächliche Fahrtkosten für Bus- und Bahntickets anrechnen. Das Finanzamt prüfte tagesbezogen, welche Variante für den Steuerzahler günstiger kam. Das kam solchen Pendlern zugute, die private Verkehrsmittel und den ÖPNV im Wechsel nutzen. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfällt dieses tagesbezogene Wahlrecht ab 2012. Berufspendler können über das ganze Steuerjahr hinweg nur noch entweder die Entfernungspauschale ansetzen, oder ihre Ticketkosten des ÖPNV geltend machen. Der tageweise Wechsel zwischen den beiden Varianten ist nicht mehr möglich. Die Finanzämter führen die Günstigerprüfung entsprechend nur noch jahresbezogen durch. Für Pendler, die nur ein Verkehrsmittel nutzen, ob Fahrgemeinschaft, Fahrrad, eigenes Auto oder ÖPNV, ändert sich dadurch nichts. Für Berufspendler, die private und öffentliche Verkehrsmittel im Wechsel nutzen, ist diese Neuregelung der Entfernungspauschale aber von Nachteil, da sie einen Großteil ihrer Fahrtkosten nicht mehr von der Steuer absetzen können. Lesen Sie weiter: Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht |
|
||||