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Die betriebliche Altersvorsorge ist für Angestellte ein effektiver Zusatz zur gesetzlichen Rente. Hier spart der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, und zahlt ihnen im Alter eine Betriebsrente.

Ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge vereinbaren. Der Arbeitnehmer erhält dann im Alter zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente vom Arbeitgeber eine Betriebsrente. Viele Unternehmen bieten mittlerweile von sich aus eine betriebliche Altersvorsorge an. Dabei gibt es verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten, die vom Staat gefördert bzw. begünstigt werden:


Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts, den der Arbeitgeber stattdessen in eine betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitnehmer steckt. Beiträge bis vier, ab 2018 sogar acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) bleiben dabei steuerfrei, und Beiträge bis vier Prozent der BBG auch frei von Sozialabgaben, wodurch der Arbeitgeber gleichzeitig Lohnnebenkosten spart. Dies ist deshalb auch die häufigste Form der betrieblichen Altersvorsorge, auf die Arbeitnehmer sogar einen rechtlichen Anspruch haben. Tarifgebundene Beschäftigte allerdings nur dann, wenn ihr Tarifvertrag das vorsieht.

Daneben kann der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge auch aus betriebseigenem Vermögen bezuschussen oder sogar ganz finanzieren, oder für seine Angestellten Überstundenkonten anlegen, die dann wiederum zur Finanzierung der Altersvorsorge, von Auszeiten oder Frührenten dienen können.

Betriebsrente und gesetzliche Rente ergänzen sich

Auf welche Weise der Arbeitgeber die Gelder anlegt, liegt in seiner Entscheidung. Ihm stehen verschiedene Anlageformen offen, wobei der Arbeitgeber für von ihm erteilte Versorgungszusagen haftet und das Kapital in den meisten Fällen gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert ist. Eine Ausnahme bildet das sog. Sozialpartnermodell, das mit der Betriebsrentenreform 2018 eingeführt wurde und nur für Tarifverträge zugänglich ist.

Die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge können variabel vereinbart werden. Möglich sind Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten sowie Hinterbliebenenrenten, die üblicherweise in Form monatlicher Leibrenten gezahlt werden. Eine Betriebsrente wird dabei nicht durch den gleichzeitigen Bezug anderer Renten gemindert, sondern ergänzt diese. Damit kann eine Betriebsrente die gesetzliche Rente um einige hundert Euro monatlich aufstocken.

Steuerliche Behandlung und Sozialabgaben

Dabei ist zu beachten, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zwar in der Ansparphase im oben genannten Umfang (und bei Entgeltumwandlung) frei von Steuern und Sozialabgaben sind; die Rentenzahlungen in der späteren Rentenbezugsphase sind aber zu versteuern und zu verbeitragen. Die staatliche Förderung besteht also darin, dass Betriebsrenten nur einmal versteuert und verbeitragt werden müssen, und nicht doppelt (wie es bei klassischen privaten Renten der Fall ist). Natürlich mindert eine Entgeltumwandlung aber das Bruttoeinkommen des altersvorsorgenden Arbeitnehmers, und damit auch seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, was wiederum seine gesetzliche Rente etwas reduziert. In der Regel lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge aber trotzdem – insbesondere, wenn der Arbeitgeber noch etwas zuschießt, z.B. einen Teil der von ihm eingesparten Lohnnebenkosten (ab 2018 ist dies sogar verpflichtend).

Sobald der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge mindestens fünf Jahre besteht und der Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt ist, hat der Arbeitnehmer einen unverfallbaren Anspruch auf seine Betriebsrente. Der Anspruch erlischt auch nicht bei einem Betriebswechsel: Er kann dann wahlweise fortbestehen, abgefunden werden, oder auch auf den nächsten Arbeitgeber übertragen werden. Im Fall von Entgeltumwandlung ist der Leistungsanspruch direkt unverfallbar.

Reform der Betriebsrente 2018

Durch die Betriebsrentenreform 2018 wird die betriebliche Altersvorsorge noch stärker staatlich gefördert und an diversen Stellen ergänzt und erweitert. Die Betriebsrente soll damit für weitere Arbeitnehmerkreise attraktiv werden – insbesondere für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die einerseits am meisten von Altersarmut bedroht sind, bei denen es aber andererseits mit der Entgeltumwandlung hapert.

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