Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
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Der Rechner ermittelt die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte, die in Deutschland ab 2009 erhoben wird, sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Verluste aus Kapitalanlagen werden mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet
und mindern so die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer.
Für den Anleger führt das zu einer geringeren Steuerlast.
Insbesondere bei Geldanlagen an der Börse sind Anlageverluste keinesfalls ausgeschlossen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer können realisierte Verluste, wie z.B. Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von
Aktien oder Fondsanteilen, verrechnet werden.
Verluste aus Kapitalanlagen können nur mit Gewinnen aus (anderen) Kapitalanlagen verrechnet werden, wie Zinsen und Dividenden,
nicht jedoch mit anderen Einkunftsarten wie z.B. einem Arbeitnehmergehalt.
Dabei gilt die Einschränkung, dass Verluste aus dem Verkauf von Aktien nicht mit andersartigen Kapitalerträgen wie Guthabenzinsen oder Dividenden verrechnet werden dürfen, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien.
Die Verlustverrechnung erfolgt üblicherweise durch die depotführende Bank.
Hierfür verrechnet das Bankinstitut die über das Jahr anfallenden Gewinne und Verluste aus Kapitalanlagen in einem so genannten Verlustverrechnungstopf.
Bleibt am Jahresende ein Gewinn über den Sparer-Pauschbetrag hinaus,
unterliegt dieser der Abgeltungssteuer.
Bleibt ein nicht ausgeglichener Verlust, fällt darauf keine Abgeltungssteuer an;
statt dessen überträgt die Bank den Verlust aufs Folgejahr,
wo dann wieder eine Verlustverrechnung mit neu anfallenden Gewinnen und Verlusten erfolgt.
Hat der Anleger noch bei einer anderen Bank Kapitalanlagen,
die im gleichen Jahr Gewinn erzielt haben (für die Abgeltungssteuer anfallen würde),
kann er sich den Verlust bei der ersten Bank alternativ auch bescheinigen lassen und im Rahmen der Steuererklärung selbst verrechnen.
Verluste aus Kapitalanlagen unterscheiden sich in der steuerlichen Behandlung grundsätzlich von Kosten für Kapitalanlagen:
Verluste können (als negative Kapitalerträge) in voller Höhe mit Gewinnen (positiven Kapitalerträgen) verrechnet werden.
Kosten für Kapitalanlagen hingegen können als Werbungskosten über den
Sparer-Pauschbetrag steuerlich abgesetzt werden;
jedoch nicht über den Sparer-Pauschbetrag hinaus.