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So funktioniert die Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer bei FondsONLINE-FINANZRECHNER
Auch Anlagen in Investmentfonds unterliegen seit 2009 der Abgeltungssteuer. Im Rahmen der seit 1. Januar 2009 geltenden pauschalen Abgeltungssteuer sind alle Erträge aus Investmentfonds zu versteuern. Die Steuerpflicht gilt unabhängig davon, ob die Erträge ausgeschüttet oder innerhalb des Fonds direkt wieder angelegt (thesauriert), oder ob sie durch den Verkauf von Fondsanteilen und dabei realisierten Kursgewinnen erzielt werden. Weil es gerade bei thesaurierenden Fonds mitunter am korrekten Steuerabzug haperte, traten 2018 mehrere Neuregelungen bei der Besteuerung von Investmentfonds in Kraft. Aktien-, Misch- und Immobilienfonds, die inländische Erträge erzielen, müssen nun selbst, d.h. bereits auf Fondsebene, Körperschaftssteuer abführen. Auf Anlegerebene ist weiterhin Abgeltungssteuer zu entrichten, wobei Anleger bei den genannten Fondsarten im Gegenzug Teilfreistellungen erhalten. Auf Anlegerebene werden Ausschüttungen aus Fonds wie gehabt direkt bei der Ausschüttung versteuert. Kursgewinne werden dagegen ab 2018 über eine jährliche Vorabpauschale versteuert. Dabei werden auch ausländische und thesaurierende Fonds erfasst, solange die Anteile in einem inländischen Depot liegen. Beim Verkauf von Fondsanteilen werden bereits versteuerte Vorabpauschalen auf den Verkaufsgewinn angerechnet; der Rest ist zu versteuern. In alle diesen Fällen sind die depotführenden Banken dafür zuständig, die Abgeltungssteuer zu berechnen und ans Finanzamt abzuführen. Fondsbesteuerung bis 2017Bis 2017 mussten sich Anleger bei bestimmten Fondsarten (speziell ausländischen thesaurierenden Fonds) dagegen selbst im Rahmen ihrer Steuererklärung um die korrekte Versteuerung kümmern. Kursgewinne wurden erst beim Verkauf der betreffenden Fondsanteile steuerpflichtig im Rahmen der Abgeltungssteuer. BestandsschutzHierbei bestand bis 2017 eine Ausnahme für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden. Wurden solche Fondsanteile nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist verkauft, so waren die mit dem Verkauf realisierten Gewinne bis Ende 2017 weiterhin steuerfrei. Dieser Bestandsschutz ist mit der Investmentfonds-Steuerreform ab 2018 entfallen. Werden entsprechende Altbestände ab 2018 verkauft, sind Kursgewinne, die vom Kauf an bis Ende 2017 erzielt wurden, noch steuerfrei, ab 2018 realisierte Kursgewinne sind jedoch steuerpflichtig im Rahmen der Abgeltungssteuer. Zum Ausgleich steht jedem Halter ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 100.000 Euro für entsprechende alt-Fondsanteile zur Verfügung. Ausländische QuellensteuerSolange Fondserträge über ein Depot im Inland laufen oder diesem gemeldet werden, wird die Abgeltungssteuer in aller Regel automatisch durch die depotführende Bank ans Finanzamt abgeführt. Ist das nicht der Fall (zum Beispiel, wenn das Depot im Ausland liegt), müssen die Erträge nach wie vor vom Anleger selbst bei der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Unterliegen dabei Kapitalerträge aus ausländischen Fonds bereits im Ursprungsland einer Quellensteuer, kann diese auf die inländische Abgeltungssteuer angerechnet werden. Bei ausländischen Fondsanteilen, die über ein Depot im Inland laufen und für die damit automatisch Abgeltungssteuer abgeführt wird, ist die Anrechnung ausländischer Quellensteuer dagegen seit 2018 nicht mehr möglich. Lesen Sie weiter: Abgeltungssteuer für Zertifikate |
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