Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
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Der Rechner ermittelt die Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte, die in Deutschland ab 2009 erhoben wird, sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Für Mitglieder einer Religionsgemeinschaft kommt zur Abgeltungssteuer neben dem Solidaritätszuschlag auch noch Kirchensteuer hinzu.
Im allgemeinen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent, sowie in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent,
jeweils bezogen auf den Steuerbetrag.
Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer, d.h. sie wird nach der Höhe einer anderen Steuer bemessen.
Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge als Erhebungsform der Einkommensteuer.
Seit 2015 berechnen konto- oder depotführende Banken (und andere zum Abgeltungssteuerabzug verpflichtete Stellen)
die Kirchensteuer gleich mit und führen sie zusammen mit der Abgeltungssteuer direkt ans Finanzamt ab.
Die Kirchensteuer führt gemäß § 32d (1) Einkommensteuergesetz (EStG) zu einer geringfügigen Minderung der Abgeltungssteuer,
da Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden kann.
Das wird bereits bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.
Hierzu ermäßigt sich die Abgeltungssteuer bei Kirchensteuerpflicht um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
Insgesamt ergibt sich demnach durch die Abgeltungssteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer eine Steuerbelastung
in Höhe eines Prozentsatzes von 27,995 % bei 9 % Kirchensteuer,
sowie ein geringfügig geringerer Prozentsatz von 27,819 % in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern mit nur 8 % Kirchensteuer.
Kapitalerträge müssen jedoch nicht in voller Höhe versteuert werden – der Sparer-Pauschbetrag bleibt steuerfrei.