Pauschalieren vs. optieren – Mehrwertsteuer in der Forst- und Landwirtschaft
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Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer
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Steuersätze der Mehrwertsteuer
Pauschalieren vs. optieren – Mehrwertsteuer in der Forst- und Landwirtschaft
Historische Entwicklung der Mehrwertsteuer in Deutschland
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Mehrwertsteuer beim Handel zwischen Ländern
Für forst- und landwirtschaftliche Betriebe gilt bei der Mehrwertsteuer eine Sonderregelung: Sie können wahlweise einen pauschalen Mehrwertsteuersatz anwenden (pauschalieren), oder die Regelbesteuerung nutzen (optieren) – je nachdem, was für sie günstiger ist.
Pauschalieren (Pauschalsteuersatz anwenden)
Das Pauschalieren ist die gesetzlich vorgesehene Variante (§ 24 UStG). Dabei verkaufen forst- und landwirtschaftliche Betriebe ihre Waren oder Dienstleistungen nicht mit den üblichen 19 bzw. 7 % Mehrwertsteuer, sondern schlagen auf den Nettopreis einen pauschalen Mehrwertsteuersatz auf. Der beträgt für landwirtschaftliche Erzeugnisse 10,7 %, für alkoholische Getränke 19 %, und für forstwirtschaftliche Erzeugnisse 5,5 % vom Nettopreis. Die dabei eingenommene Mehrwertsteuer braucht nicht ans Finanzamt abgeführt zu werden, sondern wird von den Betrieben behalten. Damit können pauschalierende forst- und landwirtschaftliche Betriebe auch weitgehend auf den sonst mit der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer verbundenen Buchführungs- und Verwaltungsaufwand einschließlich Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen verzichten.
Im Gegenzug müssen pauschalierende Betriebe allerdings die Mehrwertsteuer, die sie ihrerseits beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen (z.B. für Saatgut, Maschinen, Düngemittel etc.), selbst tragen. Sie können gezahlte Mehrwertsteuer also nicht als Vorsteuer abziehen und erhalten sie auch nicht vom Finanzamt erstattet. Auf eingekauften Produkten kann dabei je nach Art und Herkunft auch die normale Mehrwertsteuer (19 bzw. 7 %) liegen.
Sinn der Sache ist, dass sich (im vom Gesetzgeber gewünschten Idealfall) im forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb die gezahlte und die per Pauschalsatz eingenommene Mehrwertsteuer unterm Strich möglichst ausgleichen, sodass die Mehrwertsteuer den Betrieb einfach "durchläuft", ohne dass der Betrieb damit zusätzlichen Aufwand hat. Der Durchschnittssteuersatz ist so kalkuliert, dass er bei möglichst vielen Betrieben funktioniert, d.h. kostenneutral ist oder sogar einen Kostenvorteil bietet und die Besteuerung vereinfacht. Ob das aufgeht, muss jeder Betrieb für sich selbst herausfinden bzw. überschlagen. Beim Pauschalieren ist dabei mit dem Bruttoumsatz, also dem Umsatz einschließlich Mehrwertsteuer, zu rechnen. Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe pauschalieren.
Optieren (Regelsteuersätze anwenden)
Forst- und Landwirte, die die Pauschalbesteuerung nicht anwenden wollen, können alternativ auch zur Regelbesteuerung wechseln (sog. Optieren). Dann können sie ihre Waren bzw. Dienstleistungen mit den normalen Mehrwertsteuersätzen verkaufen (19 % bzw. ermäßigt 7 %), und selbst gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen oder sich vom Finanzamt erstatten lassen, falls sie mehr Vorsteuer gezahlt als Mehrwertsteuer eingenommen haben. Dafür müssen optierende Betriebe dann jedoch auch ganz regulär Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen (→ Wie funktioniert die Mehrwertsteuer?), verbunden mit der zugehörigen Buchführung samt Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen gegenüber dem Finanzamt.
Forst- und landwirtschaftliche Betriebe, die sich fürs Optieren entschieden, sind für mindestens 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden (und müssen sie aktiv widerrufen, falls sie wieder zum Pauschalieren wechseln möchten). Die Entscheidung sollte also gut überlegt werden. Je nach Betrieb kann sich das durchaus rechnen. Zur Gegenrechnung ist beim Optieren mit dem Nettoumsatz zu rechnen, also dem Umsatz ohne Mehrwertsteuer, weil diese hier ans Finanzamt geht und nicht im Betrieb bleibt.
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