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Regelmäßiges Fondssparen Warum reduziert sich der Fondswert nicht nach Steuerabzug?ÜBERSICHT
Häufige Fragen zum Fondsrechner Warum ergibt sich beim Fondsrechner ein etwas geringerer Endwert als beim Sparrechner? Worin besteht der Unterschied zwischen Ausgabeaufschlag und Verwaltungsgebühr? Warum ist der Abzug von der Sparrate scheinbar geringer als der Ausgabeaufschlag? Thesaurierend oder ausschüttend? Wie wirkt sich die Steuer bei Fonds aus? Was hat es mit der steuerlichen Vorabpauschale und der Teilfreistellung auf sich? Warum reduziert sich der Fondswert nicht nach Steuerabzug? ONLINE-FINANZRECHNER
Steuern im Rahmen der Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz sind separat zu zahlen. Steuerliche VorabpauschaleDie steuerliche Vorabpauschale wurde bereits mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 kam es für Fondsanleger jedoch zu keinem Steuerabzug, da in diesen Jahren der Basiszins negativ war, so dass für diese beiden Jahre die Vorabpauschale null war. Allerdings kam sie bereits in den Jahren 2018, 2019 und 2020 zur Anwendung aufgrund damals positiven Basiszinses. An dieser Stelle sei als Hinweis erwähnt, dass der Basiszins im Zusammenhang mit dem Investmentsteuergesetz nicht zu verwechseln ist mit dem Basiszins für Verzugszinsen; beide heißen "Basiszins", sind aber zwei völlig unterschiedliche Basiszinssätze. Unser Fondsrechner kann Steuern auf Ausschüttungen und die Vorabpauschale berücksichtigen mit einem für die gesamte Laufzeit angenommenen konstanten Basiszins. Da die zukünftige Entwicklung nicht vorhersehbar ist, muss ein durchschnittlich erwarteter Basiszins angenommen werden.
Wie die Steuer beglichen wirdZu beachten ist, dass die Zahlung der Steuer auf die Vorabpauschale nicht durch den teilweisen Verkauf oder die Abgabe oder eine wie auch immer geartete Wertminderung von Fondsanteilen beglichen wird, sondern – sofern ein ggf. erteilter Freistellungsauftrag (aus dem Sparerpauschbetrag) und ggf. vorhandener Verlustverrechnungstopf nicht ausreichen – die Steuer vom Verrechnungskonto, das dem Depot zugeordnet ist, abgebucht wird. Sollte das Verrechnungskonto kein Guthaben in ausreichender Höhe aufweisen, kann ein ggf. erteilter Kontokorrentkredit bzw. Dispokredit in Anspruch genommen werden. Sofern auch dies nicht möglich ist, ist eine Begleichung der Steuer auf Bankebene nicht möglich, so dass die Steuer vom Steuerpflichtigen selbst an das Finanzamt abgeführt werden muss. Aus diesem Anlass könnte man Post von Finanzamt bekommen. Anleger zahlen die Steuer also mit separatem Geld in der Regel vom Verrechnungskonto und nicht aus dem Depotwert bzw. Fonds. Aus diesem Grunde entspricht daher natürlich der Fondswert zum Jahresende immer dem Anfangswert des folgenden Jahres. Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Gesamtinvestment wird die Steuer aber berücksichtigt; ebenso bei der Renditeberechnung. Die Steuer wird zudem in der unteren Tabelle "Wertentwicklung" in der Spalte "Steuer während Haltedauer" ausgewiesen. Bei ausschüttenden Fonds sind die Ausschüttungen im jeweiligen Jahr über die Abgeltungssteuer zu versteuern. Diese wird aber bei Berechnung der Vorabpauschale einbezogen, so dass bei ausschüttenden Fonds der letztlich verbleibende zu versteuernde Betrag häufig null ist. Bei thesaurierenden Fonds werden Ausschüttungen innerhalb des Fonds hingegen neu angelegt und führen zu einer Wertsteigerung der einzelnen Fondsanteile. Diese Wertsteigerung muss (zusammen mit der Wertsteigerung, welche sich durch Kurssteigerungen ergibt) mit dem Basisertrag, der sich aus dem Basiszins des jeweiligen Jahres ergibt, verglichen werden. Der niedrigere Betrag ist dann zu versteuern, wobei noch die Teilfreistellung zu berücksichtigen ist. Insofern können auch thesaurierte Erträge zu Steuerzahlungen während der Haltedauer führen. Steuern innerhalb des FondsUngeachtet dessen können durch die Erträge auch Steuern innerhalb des Fonds anfallen, welche aber die Fondsgesellschaft direkt zu tragen hat. Diese von der Fondsgesellschaft zu tragenden Steuern treten bei der Betrachtung nicht in Erscheinung. Natürlich mindern diese aber die Erträge, die zur Ausschüttung oder Wiederanlage zur Verfügung stehen. Um dies pauschal auszugleichen, gibt es dann die Teilfreistellung für den Anleger bei der Vorabpauschale bzw. Abgeltungssteuer. Vor der Reform gab es bei thesaurierenden Fonds die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge, welche vom Anleger zu versteuern waren. Dies wurde mit der Reform 2018 geändert wie oben beschrieben. |
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