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Der Eingangssteuersatz gibt den prozentualen Anteil des ersten zu versteuernden Euros oberhalb des Grundfreibetrags an, der als Steuer zu entrichten ist.

Der Eingangssteuersatz ist somit der Grenzsteuersatz bei einem Einkommen in Höhe des Grundfreibetrags zuzüglich eines Euros. Oder anders ausgedrückt: Wer in einem Jahr einen Euro mehr als den Grundfreibetrag an zu versteuerndem Einkommen hat, zahlt für diesen Euro rechnerisch Steuern in Höhe des Eingangssteuersatzes.


Beispielhaft wird für das Jahr 2014 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 8.355 Euro, also einen Euro oberhalb des Grundfreibetrags von 8.354 Euro angenommen.

Aufgrund der Rundungsvorschriften ergibt sich hierbei jedoch immer noch eine Steuerbelastung von null, jedoch beträgt der ab hier geltende Eingangssteuersatz 14,00 Prozent (entspricht dem Grenzsteuersatz bei dieser Einkommenshöhe).

Da der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag der Einkommensteuer auf ganze Euro abgerundet wird, ergibt sich in der Praxis bei einem Einkommensunterschied von einem Euro manchmal kein Unterschied in der Steuerbelastung.

Man kann den Eingangsstuersatz daher näherungsweise auch auf beispielsweise die nächsten 100 Euro des Einkommens beziehen, auch wenn dies mathematisch nicht ganz korrekt ist. So ergibt sich beispielsweise beim Einkommen von 8.455 Euro eine Steuerbelastung von 14 Euro, die genau den 14 Prozent des rechnerischen Eingangssteuersatzes entsprechen.


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Steuer - Einkommen