Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Höhe der Verzugszinsen in Abhängigkeit des
Basiszinssatzes.
Unter BGB § 288 heißt es in der Fassung vom 29. Juli 2014:
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Demnach liegt der Zinssatz für Verzugszinsen bei Verbrauchergeschäften gemäß § 288 Absatz 1 fünf
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Betrage der Basiszinssatz beispielsweise 3,19 %, läge
der Zinssatz für Verzugszinsen bei 8,19 %.
Handelt es sich dagegen um ein Handelsgeschäft, bei dem kein Verbraucher beteiligt ist, wäre stattdessen
gemäß § 288 Absatz 2 für Entgeltforderungen
ein um neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Verzugszinssatz anzuwenden.
Bei einem Basiszinssatz von 3,19 % wären dies dann 12,19 %.
In der verherigen Gesetzesfassung bis zum 29. Juli 2014 waren bei Handelsgeschäften Verzugszinsen von
nur acht Prozentpunkten über Basiszinssatz vorgesehen.
Die genannten Regelungen gelten in Deutschland seit dem 1. Januar 2002.