Permanentlink erstellen – Datenschutzhinweis und Funktionsweise
Mit Nutzung der Permanentlink-Funktion werden Ihre auf dieser Unterseite getätigten Eingabedaten auf unserem Server gespeichert und über einen speziellen Link (den Permanentlink in Form einer URL-Internetadresse) dauerhaft aufrufbar gemacht.
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Ein Handelsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem kein Verbraucher beteiligt ist.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) heißt es unter § 343 Absatz 1:
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.
Handelsgeschäfte sind also Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten. Sofern an einem Geschäft mindestens ein
Verbraucher beteiligt ist, handelt es sich stattdessen um ein Verbrauchergeschäft.
Die Unterscheidung zwischen Handelsgeschäft und Verbrauchergeschäft ist u.a. auch für den
Fall des Zahlungsverzugs von Bedeutung.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist nach BGB § 288 Absatz 2 bei Handelsgeschäften für Entgeltforderungen
ab 29. Juli 2014 ein Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anzuwenden.
Gemäß Überleitungsvorschrift EGBGB Art. 229 § 34 ist der seit 29.07.2014 für Handelsgeschäfte geltende Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über Basiszinssatz nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind sowie
für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse, wenn die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 zu erbringen ist.
Nach der früheren Regelung ist ein Verzugszinssatz von acht Prozentpunkten über Basiszinssatz anzuwenden.
Bei Handelsgeschäften hat der Gesetzgeber für Schuldverhältnisse, die ab dem 29.07.2014 entstanden sind, gemäß BGB § 288 (5) den Anspruch des Gläubigers auf eine zusätzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro geschaffen.