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Verzugszinsrechner
Der Verzugszinsrechner ermittelt die Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungsschulden in Abhängigkeit des Basiszinssatzes.
Ergebnisverlauf |
| Verzugszeitraum | Tage | Zinssatz | Verzugszinsen pro Tag |
Verzugszinsen im Zeitraum |
Verzugszinsen Saldo |
Restschuld |
| 04.06.2013 bis 30.06.2013 | 27 | 4,870 % | 0,4003 Euro | 10,81 Euro | 10,81 Euro | 3.000,00 Euro |
| 01.07.2013 bis 02.07.2013 | 2 | 4,620 % | 0,3797 Euro | 0,76 Euro | 11,57 Euro | 3.000,00 Euro |
| Summe: | 29 | 11,57 Euro | 11,57 Euro | 3.000,00 Euro | ||
| Gesamtforderung inkl. Verzugszinsen: |
3.011,57 Euro | |||||
| Jeder weitere Tag ab 03.07.2013 | 1 | 4,620 % | 0,3797 Euro | 3.000,00 Euro |
Der Verzugszinsrechner dient zur Berechnung von Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungsschulden; der Schuldner befindet sich also im Zahlungsverzug. Hierzu wird der geschuldete Betrag sowie das Datum des Verzugsbeginns und der Zahlungstag eingetragen.
Der Verzugszinssatz orientiert sich dabei am Basiszinssatzes, der im jeweiligen Zeitraum relevant ist. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgestellt und ist im Rechner hinterlegt.
Je nach Art des Geschäfts wird als Verzugszinssatz bei Verbrauchergeschäften ein um fünf Prozentpunkte erhöhter Basiszinssatz angewandt, während für Entgeltforderungen bei Handelsgeschäften der Basiszinssatz seit 29. Juli 2014 um neun Prozentpunkte erhöht wird, wenn gemäß Überleitungsvorschrift EGBGB Art. 229 § 34 das Schuldverhältnis nach dem 28.07.2014 entstanden ist. Nach der früheren Regelung wäre ein Verzugszinssatz von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz anzuwenden. Diese Regelung gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2002.
Darüber hinaus kann auch ein individueller dynamischer oder fester Verzugszinssatz angewandt werden.
Der Verzugszeitraum beginnt in der Regel frühestens einen Tag nach dem Fälligkeitsdatum. Verzugszinsen werden dabei tageweise ab dem Tag des Verzugsbeginns fällig. Bei Verzugszinsen wird kein Zinseszins berücksichtigt.
Mit dem Verzugszinsrechner können auch Teilzahlungen berücksichtigt werden. Diese werden wahlweise gemäß BGB § 367 zuerst mit den Verzugszinsen und dann mit der Hauptschuld verrechnet oder gemäß BGB § 497 (Verzug des Darlehensnehmers) zunächst auf die Hauptforderung und dann auf die Zinsen angerechnet.
Darüber hinaus kann der Verzugszinsrechner auch weitere, später hinzukommende Schuldbeträge berücksichtigen, welche die Schuld zum jeweiligen Datum erhöhen und entsprechend die Verzugszinsen berechnen.
Der Rechner ermittelt die Verzugszinsen nach der taggenauen Zinsmethode act/act, wobei das Jahr mit 365 Tagen bzw. bei Schaltjahren mit 366 Tagen angesetzt wird. Wahlweise kann auch mit einer anderen Zinsmethode gerechnet werden.
Die Ergebnistabelle stellt die anfallenden Verzugszinsen nach Zinszeiträumen mit dem jeweils angewandten Zinssatz übersichtlich dar.
Eine Auflistung der jeweils gültigen Zinssätze nach Zeiträumen enthält die Tabelle der Basiszinssätze und Verzugszinssätze.
Häufige Fragen zum Verzugszinsrechner
Was leistet der Verzugszinsrechner?
Der Verzugszinsrechner ermittelt die anfallenden Zinsen für überfällige Zahlungen nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Er berechnet anhand des geschuldeten Betrags, Datum des Verzugsbeginns und Zahlungsdatum, wie viel Verzugszinsen dem Gläubiger zustehen und wie hoch die Gesamtforderung ausfällt.
Wie hoch ist der gesetzliche Verzugszinssatz?
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach dem rechtlichen Status der beteiligten Parteien und ist an den aktuellen Basiszinssatz gekoppelt:
- Verbrauchergeschäfte: Ist mindestens ein Verbraucher (Privatperson) an dem Geschäft beteiligt, beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
- Handelsgeschäfte (B2B): Handelt es sich um ein Geschäft ausschließlich zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten, beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (für Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.2014, davor 8 Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB).
Was ist der Basiszinssatz und wie wird er im Rechner aktualisiert?
Der Basiszinssatz ist der gesetzliche Referenzzinssatz, der von der Deutschen Bundesbank berechnet wird. Er ändert sich routinemäßig zweimal im Jahr – jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli.
Der Rechner hat die gesamte Historie der Basiszinssätze seit dem Jahr 2002 hinterlegt. Überschreitet Ihr eingegebener Verzugszeitraum einen dieser Stichtage, splittet der Rechner die Zinsberechnung automatisch auf und wendet für jede Phase exakt den damals gültigen Zinssatz an.
Können auch abweichende, vertraglich vereinbarte Verzugszinssätze berechnet werden?
Ja, der Rechner bietet hierfür volle Flexibilität. Neben den gesetzlichen Standardfällen – also 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften und 9 Prozentpunkten bei reinen Handelsgeschäften (B2B) – können Sie auch individuelle Zinssätze zugrunde legen, falls diese wirksam vertraglich oder in AGB vereinbart wurden.
Sie haben im Rechner dafür zwei weitere Möglichkeiten zur Auswahl:
- Sonstiger Zinssatz über Basiszinssatz (dynamisch): Sie geben einen abweichenden Aufschlag vor (z.B. "12 Prozentpunkte über Basiszinssatz"). Der Rechner passt den tatsächlichen Verzugszins dann weiterhin automatisch an die halbjährlichen Schwankungen des Basiszinssatzes an.
- Sonstiger fester Zinssatz (statisch): Sie geben einen starren, festen Zinssatz vor (z.B. "exakt 8,5 % p.a."). Dieser Zinssatz bleibt völlig unabhängig von der Entwicklung des gesetzlichen Basiszinssatzes über den gesamten Verzugszeitraum konstant.
Berechnet der Rechner Zinseszinsen auf die Verzugszinsen?
Nein, das ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 289 BGB dürfen auf Verzugszinsen keine weiteren Zinsen (Zinseszinsen) erhoben werden. Der Rechner wendet daher konsequent eine lineare Verzinsung an. Die Zinsen werden für jeden Tag exakt nur auf die ursprüngliche Hauptforderung (den säumigen Rechnungsbetrag) sowie ggf. weitere danach anfallende Schuldbeträge berechnet.
Wie genau erfolgt die gesetzliche Zinsberechnung (Tage-Zählung)?
Die Zinsberechnung für gesetzliche Verzugszinsen erfolgt standardmäßig taggenau (kalendergenau). Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine explizite finanzmathematische Formel nennt, ergibt sich diese Methode zwingend aus der Kombination zweier rechtlicher Grundsätze:
- Der Jahresbezug (§ 288 Abs. 1 BGB): Das Gesetz legt fest, dass der Verzugszinssatz in Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausdrücklich "für das Jahr" berechnet wird.
- Kalendergenaue Fristenberechnung (§§ 187 bis 193 BGB): Im BGB werden Zeiträume und Fristen strikt nach echten Kalendertagen und echten Jahren berechnet. Die kaufmännische Fiktion, nach der jeder Monat pauschal 30 Tage und das Jahr 360 Tage hat, existiert im BGB nicht.
Daraus folgt juristisch: Da der Zinssatz für ein ganzes Jahr gilt und der Verzug nach echten Kalendertagen ermittelt werden muss, setzt der Rechner die tatsächliche Anzahl der Verzugstage ins Verhältnis zu den tatsächlichen Tagen des jeweiligen Jahres. Dies entspricht der finanzmathematischen Zinsmethode "act/act" (actual/actual).
Lassen sich verschiedene Zinsmethoden (Tagezählung) für die Berechnung auswählen?
Ja. Standardmäßig rechnet der Verzugszinsrechner kalendergenau nach der Methode "act/act" (tatsächliche Verzugstage / tatsächliche Tage des Jahres).
Falls in Ihrem zugrundeliegenden Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedoch eine abweichende kaufmännische oder bankübliche Zinsberechnung ausdrücklich vereinbart wurde, bietet der Rechner die Möglichkeit, die Zinsmethode (Tagezählung) entsprechend anzupassen. Zu den wählbaren Alternativen gehören:
- 30E/360 (Deutsche kaufmännische Methode): Jeder Monat wird pauschal mit 30 Tagen und das Jahr mit 360 Tagen gerechnet.
- act/360 (Eurozinsmethode): Es werden die tatsächlichen kalendergenauen Verzugstage gezählt (act), das Basisjahr wird jedoch kaufmännisch mit 360 Tagen angesetzt.
- act/365 (Englische Methode): Die Berechnung erfolgt mit den tatsächlichen Tagen (act) auf Basis eines fixen Jahres mit 365 Tagen (ohne Berücksichtigung von Schaltjahren).
So können Sie sicherstellen, dass die Zins- und Verzugstage nach den Vorgaben Ihrer individuellen vertraglichen Vereinbarung berechnet werden.
Lassen sich auch mehrere Rechnungen oder zusätzliche Schuldbeträge erfassen?
Ja, das ist problemlos möglich. In der Praxis besteht ein Zahlungsverzug oft nicht nur aus einer einzigen offenen Rechnung, sondern es kommen im Laufe der Zeit weitere unbezahlte Forderungen gegenüber demselben Schuldner hinzu.
Der Rechner bietet dafür die Option, weitere Schuldbeträge hinzuzufügen. Für jeden zusätzlichen Posten geben Sie einfach den jeweiligen Betrag und das exakte Datum ein, ab dem dieser Betrag in Verzug gerät und verzinst werden soll.
Der Rechner integriert diese zusätzlichen Summen chronologisch in die Zinsstaffel. Ab dem eingegebenen Datum erhöht sich die zugrundeliegende Hauptforderung (der Gesamtschuldenstand) automatisch, und die Verzugszinsen werden fortan auf diesen neuen, höheren Gesamtbetrag berechnet. So fassen Sie mehrere Forderungen transparent in einer einzigen, übersichtlichen Berechnung zusammen, anstatt für jede Rechnung eine separate Zinsrechnung erstellen zu müssen.
Können auch Teilzahlungen des Schuldners berücksichtigt werden?
Ja, das ist möglich. Häufig überweisen Schuldner nach einer Mahnung zumindest einen Teilbetrag oder es wird eine Ratenzahlung vereinbart. Im Rechner können Sie mehrere solcher Teilzahlungen unter Angabe des jeweiligen Datums und Betrags eintragen.
Eine Besonderheit des Rechners ist dabei die präzise Einstellmöglichkeit zur Verrechnung von Teilzahlungen. Hier können Sie zwischen zwei Vorgehensweisen wählen:
- Erst auf die Zinsen, dann auf die Hauptforderung (Regelfall): Dies ist die übliche, gesetzliche Vorgehensweise nach § 367 BGB. Die eingehende Teilzahlung begleicht zunächst die bis zu diesem Tag angefallenen Verzugszinsen. Nur der danach noch übrig bleibende Restbetrag der Zahlung mindert die eigentliche Hauptforderung.
- Erst auf die Hauptforderung, dann auf die Zinsen: Bei dieser abweichenden Verrechnungsmethode nach BGB § 497 wird die Zahlung direkt von der Hauptschuld abgezogen. Die bis dahin aufgelaufenen Zinsen bleiben als separate Schuld bestehen, aber da die Hauptforderung sofort sinkt, fallen für die Zukunft insgesamt weniger neue Zinsen an als beim Standard-Modell.
Der Rechner übernimmt die komplexe Neuberechnung der Zinsstaffel im Hintergrund und passt die laufenden Zinsen ab dem Tag der Teilzahlung automatisch an den neuen Schuldenstand an.
Was zeigt die detaillierte Ergebnistabelle (Zinsstaffel)?
Gerade bei länger andauerndem Zahlungsverzug ändert sich der Basiszinssatz oft mehrfach. Die Ergebnistabelle gibt eine transparente und detaillierte Zinsstaffel aus. Sie schlüsselt exakt auf:
- Die einzelnen Zeitabschnitte (getrennt nach Änderungen des Basiszinssatzes).
- Die Anzahl der Verzugstage pro Abschnitt.
- Den in diesem Zeitraum aus dem Basiszinssatz resultierenden Verzugszinssatz.
- Den anteiligen Zinsbetrag für diese konkrete Phase.
- Den fortlaufend aufsummierten Saldo der Verzugszinsen insgesamt bis zu diesem Zeitpunkt.
- Die verbleibende Restschuld am Ende des jeweiligen Abschnitts, die sich aus der noch offenen Hauptforderung ergibt.
Diese detaillierte Aufstellung eignet sich ideal, um sie als transparente Grundlage für ein Mahnschreiben zu verwenden.
Ab wann genau dürfen Verzugszinsen berechnet werden?
Die Berechnung von Verzugszinsen darf erst an dem Tag beginnen, an dem sich der Schuldner rechtlich im Verzug befindet (§ 286 BGB). Das ist in folgenden typischen Fällen gegeben:
- Festes Zahlungsziel: Ist kalendermäßig ein genau bestimmtes Zahlungsdatum (z.B. "zahlbar bis zum 15. Oktober") vereinbart, tritt der Verzug am Folgetag automatisch ein.
- Durch Mahnung: Ist kein festes Datum vereinbart, gerät der Schuldner nach Fälligkeit erst durch den Zugang einer expliziten Mahnung in Verzug.
- 30-Tage-Regelung: Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung tritt der Verzug automatisch ein. Wichtig: Bei Privatpersonen (Verbrauchern) gilt diese 30-Tage-Frist nur, wenn auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Lässt sich auch die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro berücksichtigen?
Ja. Bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (reine B2B-Geschäfte zwischen Unternehmen), hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug nach § 288 Abs. 5 BGB sofortigen Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Diese Verzugspauschale ist unabhängig von einem tatsächlich entstandenen Verzugsschaden und wird fällig, sobald der Schuldner in Verzug gerät. Sie dient als pauschaler Ausgleich für interne Mahn- und Verwaltungskosten.
Setzen Sie dazu das Häkchen für die Verzugspauschale von 40 Euro. einfach unter dem Punkt Mahnkosten / weitere Schuldbeträge ein. Die Pauschale wird dadurch in die Gesamtforderung aufgenommen. Beachten Sie jedoch, dass auf diese Pauschale selbst in der Regel keine eigenen Verzugszinsen berechnet werden dürfen und sie auf eventuell später anfallende Rechtsverfolgungskosten (z.B. Anwaltskosten) angerechnet werden muss.
Lässt sich ein Ratenplan für zukünftige Zahlungen berechnen?
Ja. Wenn Sie sich mit Ihrem Schuldner auf eine Ratenzahlung zur Tilgung der offenen Gesamtforderung einigen, können Sie dies im Rechner simulieren. Sie geben dafür einfach die Höhe der gewünschten künftigen monatlichen Rate vor.
Der Rechner ermittelt daraufhin automatisch, wie viele Monatsraten in dieser Höhe voraussichtlich geleistet werden müssen, um die Hauptforderung inklusive aller bis zur Volltilgung weiter auflaufenden Verzugszinsen vollständig zu begleichen.
Wichtiger Hinweis zur Zinsentwicklung (Schätzung): Diese Vorausberechnung in die Zukunft erfolgt mathematisch unter der Annahme eines gleichbleibenden Zinssatzes. Da der gesetzliche Basiszinssatz jedoch turnusmäßig halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli) neu festgelegt wird und künftige Zinssätze noch nicht bekannt sind, handelt es sich hierbei um eine Schätzung. Erstreckt sich der Ratenplan über den nächsten Zinsänderungstermin hinaus und ändert sich der Basiszinssatz, wird sich die exakte Anzahl der benötigten Raten oder die Höhe der letzten Schlussrate in der Realität noch leicht verschieben.



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