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Steuerrechner zur Einkommensteuer

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Das Ehegattensplitting wird im Rahmen der Einkommensteuerberechnung in Deutschland bei gemeinsam veranlagten Ehegatten angewandt.

Durch das Ehegattensplitting können verheiratete Ehepartner einen Steuervorteil erzielen, wenn sie zusammen veranlagt sind.


Rechnerisch wird das Splittingverfahren angewandt, indem zunächst die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Ehepartner ermittelt und dann halbiert wird. Nun wird für das halbierte zu versteuernde Einkommen die Einkommensteuer ermittelt und das Ergebnis verdoppelt.

Anders ausgedrückt, beträgt die Einkommensteuer also das Doppelte des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des insgesamt zu versteuernden Einkommens beider Ehepartner ergibt.

Das Ehegattensplitting bewirkt, dass es unerheblich ist, wieviel die beiden Ehepartner jeweils zum insgesamt zu versteuernden Einkommen beigetragen haben. Es spielt bei der Steuerberechung mit Ehegattensplitting somit keine Rolle, ob beide Partner beispielsweise jeweils die Hälfte des Gesamteinkommens erzielt haben, oder ob ein Partner drei Viertel und der andere nur ein Viertel dazu beigetragen hat.

Die Steuerersparnis im Vergleich zur getrennten Veranlagung ist jedoch umso größer, je unterschiedlicher die Anteile der beiden Ehepartner sind. Wenn beide Ehepartner gleich viel beitragen, ergibt sich durch das Ehegattensplitting kein Vorteil.

Der Steuerrechner zur Einkommensteuer berücksichtigt das Ehegattensplitting anhand der Einstellung der persönlichen Verhältnisse.

Ein beispielhaftes zu versteuerndes Jahreseinkommen von 60.000 Euro würde für den Veranlagungszeitraum 2009 für Ledige zu einer Einkommensteuer von 17.136 Euro führen.

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen zusammen 60.000 Euro beträgt, würde hingegen das Ehegattensplitting angewandt werden, wobei sich eine Steuerbelastung von nur 11.396 Euro ergäbe. Dies wäre gegenüber dem oberen Fall eine Steuerersparnis von 17.136 - 11.396 = 5.740 Euro.

Beträgt das zu versteuernde Einkommen des einen Partners 45.000 Euro und das des anderen 15.000 Euro, so würde sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer eine Belastung von 10.966 Euro bzw. 1.461 Euro ergeben, zusammen also 12.427 Euro. Im Vergleich zum Splittingverfahren also eine steuerliche Mehrbelastung von 12.427 - 11.396 = 1.031 Euro.

Alle Zahlenbeispiele beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2009 und beinhalten noch nicht den zusätzlich anfallenden Solidaritätszuschlag und auch nicht die Kirchensteuer.

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Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Steuer - Einkommen