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Die Kirchensteuer wird von Angehörigen kirchensteuerberechtigter Religionsgemeinschaften erhoben.

In Deutschland wird die Kirchensteuer ebenfalls von den Finanzämtern eingezogen. Sie beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent und in den übrigen Bundesländern 9 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer.


Die Kirchensteuer fällt ebenso auch im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne an.

Außer in Bayern besteht bei hohen Einkommen die Möglichkeit einer Kappung der Kirchensteuer, so dass ein bestimmter Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens nicht überschritten wird.

Dieser Kappungssatz liegt je nach Bundesland zwischen 2,75 und 3,5 Prozent. Die Kirchensteuerkappung macht sich jedoch nur bei sehr hohen Einkommen im sechs- oder siebenstelligen Bereich bemerkbar. In einigen Bundesländern wird die Kappung automatisch angewandt, in anderen muss sie separat beantragt werden.

Die Finanzämter behalten für den Einzug der Kirchensteuer eine Aufwandsentschädigung ein und leiten den Rest an die jeweilige Religionsgemeinschaft weiter. Die Kirchensteuer macht einen Großteil der Einnahmen der Religionsgemeinschaften aus.

Lesen Sie weiter: Gesamtbelastung


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Steuer - Einkommen