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Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen

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Die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung erhöhen sich 2014 um bis zu 200 Euro. Auch die Bezugsgröße der Sozialversicherung steigt, ebenso wie die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Damit passt die Bundesregierung die wichtigsten Rechengrößen und Beitragsgrenzen der Sozialversicherung erneut dem steigenden Arbeitnehmer-Durchschnittseinkommen an.


Konkret ergeben sich für 2014 folgende Änderungen:

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Bruttoeinkommen, bis zu dem Arbeitnehmer höchstens Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Einkommen, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist beitragsfrei.

In der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 5.800 Euro (2013) auf 5.950 Euro pro Monat (2014) und in den neuen Bundesländern von 4.900 Euro auf 5.000 Euro pro Monat.

In der Knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Westen von 7.100 Euro monatlich (2013) auf 7.300 Euro (2014) und im Osten von monatlich 6.050 Euro (2013) auf 6.150 Euro (2014) erhöht.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigt bundeseinheitlich von vormals 3.937,50 Euro auf 4.050 Euro pro Monat im neuen Jahr 2014.

Versicherungspflichtgrenze

Die Versicherungspflichtgrenze (auch "Jahresarbeitsentgeltgrenze") definiert für Arbeitnehmer die Einkommensschwelle zur privaten Krankenversicherung. Bei höherem Bruttoeinkommen sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern können sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundeseinheitlich von zuvor 52.200 Euro auf 53.550 Euro pro Jahr für das Jahr 2014.

Bis 2002 entsprach die Versicherungspflichtgrenze noch der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Arbeitnehmer(innen), die bereits zum 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt diese Regelung weiter, sodass für sie die Versicherungspflichtgrenze 2014 bei 48.600 Euro pro Jahr liegt.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße bildet ein durchschnittliches Arbeitnehmergehalt nach und dient als Basis zur Berechnung weiterer Sozialversicherungswerte. Nach ihr richten sich beispielsweise Rentenversicherungsbeiträge und Mindestbeiträge, Zuzahlungen und die Möglichkeit zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt zum neuen Jahr 2014 in den alten Bundesländern von zuvor 2.695 Euro auf 2.765 Euro pro Monat, und in den neuen Bundesländern von 2.275 Euro auf 2.345 Euro pro Monat.

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