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Beitragssätze der Sozialversicherung

Die Beitragssätze der Sozialversicherung geben den prozentualen Anteil des beitragspflichtigen Bruttogehalts an, der an die gesetzlichen Sozialversicherungen zu zahlen ist.

Die gesetzliche Sozialversicherung umfasst in Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung sowie die gesetzliche Pflegeversicherung.


Jede dieser Sozialversicherungen hat ihren eigenen Beitragssatz. Die Zahlung der Beiträge erfolgt meist hälftig durch den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Eine Ausnahme gab es bei der Krankenversicherung, bei der ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (2018 durchschnittlich 1,0 Prozent, 2019 durchschnittlich 0,9 Prozent) erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag war bis 2018 vom Arbeitnehmer allein zu tragen; ab 2019 zahlen ihn Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils hälftig.

Eine weitere Ausnahme besteht bei der Pflegeversicherung: Hier müssen kinderlose Versicherte ab einem Alter von 23 Jahren einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent entrichten. In Sachsen zahlen Arbeitnehmer zusätzlich einen höheren Anteil an der Pflegeversicherung selbst.

Die einzelnen Beitragssätze der Sozialversicherungen werden höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze angewandt. Drüber hinausgehendes Arbeitsentgelt ist beitragsfrei. Die Beitragssätze der Sozialversicherung werden jährlich entsprechend der Erfordernisse und der gesetzlichen Regelungen durch die Bundesregierung angepasst.

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Beitragssätze zur Sozialversicherung der letzten Jahre: Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung (allgemein) und Pflegeversicherung.

Beitragssätze zur gesetzlichen Sozialversicherung
Jahr Renten-
versicherung
Arbeitslosen-
versicherung
Kranken-
versicherung
Pflege-
versicherung
2010 19,90 % 2,80 % 14,90 % 1,95 %
2011 19,90 % 3,00 % 15,50 % 1,95 %
2012 19,60 % 3,00 % 15,50 % 1,95 %
2013 18,90 % 3,00 % 15,50 % 2,05 %
2014 18,90 % 3,00 % 15,50 % 2,05 %
2015 18,70 % 3,00 % 14,60 %
+ 0,90 % (*)
2,35 %
2016 18,70 % 3,00 % 14,60 %
+ 1,10 % (*)
2,35 %
2017 18,70 % 3,00 % 14,60 %
+ 1,10 % (*)
2,55 %
2018 18,60 % 3,00 % 14,60 %
+ 1,00 % (*)
2,55 %
2019 18,60 % 2,50 % 14,60 %
+ 0,90 % (*)
3,05 %
2020 18,60 % 2,40 % 14,60 %
+ 1,10 % (*)
3,05 %
2021 18,60 % 2,40 % 14,60 %
+ 1,30 % (*)
3,05 %
2022 18,60 % 2,40 % 14,60 %
+ 1,30 % (*)
3,05 %
2023 18,60 % 2,60 % 14,60 %
+ 1,60 % (*)
3,05 %
2024 18,60 % 2,60 % 14,60 %
+ 1,70 % (*)
3,40 %

(*) Der 2015 eingeführte Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ist kassenindividuell, er liegt 2024 bei durchschnittlich 1,7 Prozent (2023: 1,6 Prozent, 2022 und 2021: 1,3 Prozent, 2020: 1,1 Prozent, 2019: 0,9 Prozent). Bis 2018 musste er vom Arbeitnehmer alleine getragen werden, ab 2019 nur noch zur Hälfte.

Die Tabelle nennt den jeweiligen Gesamtbeitragssatz. Dieser setzt sich aus einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberanteil zusammen. Die genaue Aufteilung sowie weitere Besonderheiten, wie Zuschläge und Bemessungsgrenzen, werden in den folgenden Artikeln erläutert.

Lesen Sie weiter: Beitragssatz der Rentenversicherung


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Arbeit - Soziales - Einkommen - Steuer