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![]() Verzugszinsen gemäß BGB § 288
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Höhe der Verzugszinsen in Abhängigkeit des Basiszinssatzes. Unter BGB § 288 heißt es: (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Demnach liegt der Zinssatz für Verzugszinsen bei Verbrauchergeschäften gemäß § 288 Absatz 1 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Betrage der Basiszinssatz beispielsweise 3,19 %, läge der Zinssatz für Verzugszinsen bei 8,19 %. Handelt es sich dagegen um ein Handelsgeschäft, bei dem kein Verbraucher beteiligt ist, wäre stattdessen gemäß § 288 Absatz 2 für Entgeltforderungen ein um acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Verzugszinssatz anzuwenden. Bei einem Basiszinssatz von 3,19 % wären dies dann 11,19 %. Die genannten Regelungen gelten in Deutschland seit dem 1. Januar 2002. Lesen Sie weiter: Verzugstage
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