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Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. Juli 2018 bestätigt: Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungsgemäß.
Ausgenommen der doppelte Beitrag bei einer Zweitwohnung – der verstößt gegen das Grundgesetz und darf künftig nicht mehr erhoben werden.
Damit ist klar: Der Rundfunkbeitrag an sich bleibt bestehen. Seit seiner Einführung 2013, als Ersatz für die bis dahin geltende Rundfunkgebühr ("GEZ-Gebühr"), gab es zahlreiche Klagen gegen den Rundfunkbeitrag – vor allem, weil er pauschal pro Haushalt erhoben wird und man ihn auch dann zahlen muss, wenn man ihn gar nicht nutzt bzw. nicht einmal empfangsfähige Geräte hat.
Damit, so die Sicht der Kläger, sei der Rundfunkbeitrag eigentlich eine verdeckte Steuer, ähnlich wie früher die Herd- oder Fenstersteuer(*). Zudem führe er zu Ungleichbehandlung, weil Alleinverdiener stärker belastet würden als Haushalte mit mehreren Verdienern, und Singles stärker als Familien. Insbesondere gelte dies für Personen mit Zweitwohnung, die den Rundfunkbeitrag doppelt zahlen müssen, ohne ihn aber doppelt so viel nutzen zu können.
Kein Rundfunkbeitrag mehr für Zweitwohnung
Dem letzten Punkt hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) nun stattgegeben: Die doppelte Beitragserhebung bei Zweitwohnungen sahen die Richter als unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Regelung darf so nicht mehr angewandt werden; Personen mit Zweitwohnung können sich ab sofort per Antrag vom zweiten Beitrag befreien lassen. Die Bundesländer haben zwei Jahre Zeit, die Regelung in ihrer Gesetzgebung anzupassen.
In allen übrigen Punkten, so das BVG, sei der Rundfunkbeitrag jedoch verfassungskonform. Er stelle auch keine verdeckte Steuer dar. Anders als bei einer Steuer erhalten die Beitragszahler, so die Ausführung der Richter, für ihre Rundfunkbeiträge eine direkte Gegenleistung, nämlich die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen – unabhängig davon, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder nicht.
Die Nutzungsmöglichkeit zählt
Der Rundfunkbeitrag wird also nicht für die tatsächliche Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben, sondern dafür, dass dieser der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird. Im Gegenzug wird die Allgemeinheit über den Rundfunkbeitrag an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligt. Über diese Finanzierungsform wird sicher gestellt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk z.B. über Nachrichtensendungen frei und unabhängig informieren kann, und anders als private Sender nicht in erster Linie gewinnoptimiert arbeiten muss.
Auch die pauschale Erhebung des Rundfunkbeitrags (einer pro Wohnung) stellt laut BVG keinen Verfassungsverstoß dar – bis auf die oben genannte Doppelerhebung bei Zweitwohnungen. Eine Kontrolle, ob tatsächlich Empfangsgeräte vorhanden sind, sei angesichts der Vielfalt der modernen Empfangsgeräte, vom Fernseher bis zum Handy, heute nicht mehr realistisch möglich.
Im Wesentlichen ist der Rundfunkbeitrag demnach verfassungsgemäß und bleibt uns damit auch künftig erhalten. Derzeit beträgt er 17,50 Euro pro Monat und Haushalt.
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(*)
Staaten haben schon immer große Kreativität darin bewiesen, Steuern zu erheben – und ihre Bürger darin, Steuern zu umgehen: So führte England die Fenstersteuer nur deshalb ein, weil niemand mehr die Steuerbeamten einlassen wollte, die die Herde für die Herdsteuer zählen sollten. Also ähnlich wie damals bei der Rundfunkgebühr. Die Fenster ließen sich hingegen von der Straße aus zählen. Funktioniert hat es trotzdem nicht: Die Bürger mauerten ihre Fenster einfach zu. Solche Schlupflöcher sieht der Rundfunkbeitrag nicht vor. Aber der ist, wie wir jetzt wissen, ja auch keine Steuer.