Vorabpauschale-Rechner
Der Rechner ermittelt die steuerliche Vorabpauschale für ETF und andere thesaurierende oder ausschüttende Fonds sowie die darauf anfallende Vorabsteuer gemäß Investmentsteuergesetz, auch bei unterjährigem Erwerb von Fondsanteilen.
Ergebnis |
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Anlagewert zu Jahresbeginn: |
2.500,00 Euro
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Fiktiver Basisertrag: |
56,00 Euro
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− Ausschüttungen: |
0,00 Euro
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= Vorabpauschale: |
56,00 Euro
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− Teilfreistellungsbetrag: |
16,80 Euro
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= Zu versteuernde Vorabpauschale: |
39,20 Euro
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Steuersatz: |
26,375 %
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Zu zahlende Vorabsteuer: |
10,34 Euro
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Der Rechner zur Vorabpauschale ermittelt für einen ETF oder anderen Investmentfonds die steuerliche Vorabpauschale und die darauf anfallende Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Für die Berechnung gemäß Investmentsteuergesetz (InvStG) § 18 werden alle relevanten Angaben einbezogen. Im Einzelnen sind dies der festgelegte Basiszins des betreffenden Jahres, der Monat des Kaufs der Fondsanteile, deren Anzahl, der Stückwert eines Anteils zu Jahresbeginn, vorgenommene Ausschüttungen pro Fondsanteil, die steuerliche Teilfreistellung des Fonds, der tatsächliche Kurszuwachs sowie der Status zur Kirchensteuer.
Im Ergebnis listet der Recher die einzelnen Schritte zur Berechnung der Vorabpauschale und der daraus abgeleiteten zu zahlenden Vorabsteuer detailliert auf. Hierzu wird zunächst der fikive Basisertrag mit dem für das jeweilige Jahr gültigen Basiszins ermittelt, der zu 70% angesetzt wird. Da der fiktive Basisertrag jedoch auf den tatsächlichen Wertzuwachs im betrachteten Jahr zuzüglich der Ausschüttungen begrenzt ist, ist manchmal nur ein reduzierte Basisertrag anzusetzen.
Vom Basisertrag werden sodann eventuelle Ausschüttungen des Fonds abgezogen. Soweit sich dabei ein Wert größer als null ergibt, ist dies die Vorabpauschale, ansonsten ist sie null.
Falls die Fondsanteile erst im betrachteten Jahr erworben wurden, wird für jeden vorangegangenen Monat die Vorabpauschle um ein Zwölftel reduziert. Dies führt dann zur zeitanteiligen Vorabpauschale.
Im Anschluss wird nun je nach Fonds oder ETF eine prozentuale Teilfreistellung angewandt, die von der Art des Fonds abhängt und aus dem jeweiligen Fondsprospekt ersichtlich ist. Dies führt schließlich zur tatsächlich zu versteuernden Vorabpauschale.
Wichtig ist zu verstehen, dass nicht die Vorabpauschale selbst abgeführt werden muss, sondern dass die Vorabpauschale lediglich die Grundlage ist, auf welche die Vorabsteuer erhoben wird. Die Steuer wird gemäß den Bestimmungen zur Abgeltungssteuer ermittelt. Dies bedeutet einen Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solitaritätszuschlag von 5,5 Prozent und ggf. Kirchensteuer.
Die sich so errechnete zu zahlende Vorabsteuer wird dann in der Regel direkt von der Depotbank Anfang des Folgejahres ans Finanzamt abgeführt. Dazu sollte ein gewisses Guthaben auf dem Verrechnungskonto vorhanden sein. Die Vorabsteuer kann aber auch vorrangig mit einem ggf. erteilten Freistellungsauftrag oder einem bestehenden Verlusttopf verrechnet werden.
Bei einem späteren Verkauf der Fonds- bzw. ETF-Anteile wird die bereits auf die jährliche Vorabpauschale gezahlte Vorabsteuer abgezogen. Es handelt sich bei der Steuer auf die Vorabpauschale also somit nicht um eine zusätzliche, sondern nur um eine vorgezogene Steuer.
Zur Berechnung eigener Was-wäre-wenn-Szenarien kann auch mit einem freien Basiszins gerechnet werden.
Häufige Fragen zum Vorabpauschalenrechner
Was ist die Vorabpauschale und was leistet dieser Rechner?
Die Vorabpauschale ist eine gesetzlich geregelte Steuergröße für Investmentfonds und ETFs. Sie dient dazu, die Erträge von thesaurierenden (wiederanlegenden) oder ausschüttungsarmen Fonds laufend zu versteuern, damit Anleger den Steueraufschub nicht unbegrenzt nutzen können.
Der Rechner ermittelt auf Basis des Investmentsteuergesetzes (InvStG) die genaue Höhe der Vorabpauschale für ein konkretes Kalenderjahr sowie die darauf anfallenden Steuern (Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Wie berechnet sich der Basisertrag und die tatsächliche Vorabpauschale?
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten nach gesetzlichen Vorgaben:
- Basisertrag: Zunächst wird der theoretische Ertrag errechnet aus:
Portfoliowert zu Jahresbeginn × Basiszins der Bundesbank × 0,7. - Kappung durch Wertsteigerung: Ist der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr (inklusive Ausschüttungen) geringer als der Basisertrag, wird die Vorabpauschale auf diesen tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Gab es Verlust oder Stagnation, fällt keine Vorabpauschale an.
- Anrechnung von Ausschüttungen: Laufende Ausschüttungen im selben Jahr werden abgezogen. Nur der Betrag, der den Basisertrag übersteigt, bleibt anrechnungsfrei.
Wie berücksichtigt der Rechner die Teilfreistellung nach Fondsart?
Je nach Fondskategorie bleiben gemäß Investmentsteuergesetz bestimmte Anteile des Ertrags steuerfrei, da die Fondsgesellschaften auf Fondsebene bereits Steuern zahlen. Die Anwendung berücksichtigt diese gesetzlichen Teilfreistellungssätze gemäß Ihrer Angabe:
- Aktienfonds (mehr als 50% Aktienquote): 30% Teilfreistellung
- Mischfonds (mind. 25% Aktienquote): 15% Teilfreistellung
- Immobilienfonds (Schwerpunkt Inland): 60% Teilfreistellung
- Auslands-Immobilienfonds: 80% Teilfreistellung
- Sonstige Fonds / Rentenfonds: 0% Teilfreistellung
Wie wirkt sich der Kauf von Fondsanteilen unterjährig aus?
Haben Sie Fondsanteile im Laufe des Kalenderjahres erworben, mindert sich die Vorabpauschale zeitanteilig.
Für jeden vollen Monat, der dem Kaufmonat vorausgeht, reduziert sich der errechnete Betrag um ein Zwölftel (1/12). Im Rechner können Sie den genauen Kaufmonat angeben, sodass diese Kürzung stichtagsgenau in das Ergebnis einfließt.
Die Anwendung berechnet die Vorabpauschale gemäß gesetzlicher Vorgabe zunächst so, als hätten Sie den Fonds bereits am 1. Januar besessen:
- Startwert: Es wird immer der Fondswert zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde gelegt, nicht der Wert zu Ihrem individuellen Kaufzeitpunkt.
- Wertzuwachs und Ausschüttungen: Auch bei der Ermittlung der Kappungsgrenze (Wertzuwachs) und dem Abzug der Ausschüttungen wird immer das gesamte Kalenderjahr betrachtet. Es wird rechnerisch so getan, als hätten Sie eventuelle Ausschüttungen vor Ihrem Kaufdatum selbst erhalten.
- Zeitanteilige Kürzung: Erst ganz am Ende der Berechnung wird die so ermittelte "Jahres-Vorabpauschale" zeitanteilig gekürzt. Für jeden vollen Monat, der Ihrem Kaufmonat vorausging, reduziert sich der Betrag um ein Zwölftel (1/12).
Welche Steuern werden für die Vorabpauschale ermittelt?
Nach Berücksichtigung der Teilfreistellung berechnet die Anwendung die darauf anfallenden Steuer:
- Abgeltungsteuer: Der steuerpflichtige Teil der Vorabpauschale wird pauschal mit 25% Abgeltungsteuer belegt.
- Solidaritätszuschlag: Auf die ermittelte Abgeltungsteuer wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% berechnet.
- Kirchensteuer: Bei bestehender Kirchensteuerpflicht wird der entsprechende Satz (8% in Bayern und Baden-Württemberg, 9% in allen anderen Bundesländern) hinzugerechnet. Der effektive Abgeltungsteuersatz reduziert sich dabei durch die gesetzliche Sonderausgaben-Anrechnung geringfügig.
Das Ergebnis zeigt Ihnen exakt die Steuerabgabe, die von Ihrer Depotbank zu Jahresbeginn abgeführt wird, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.
Wann wird die Steuer auf die Vorabpauschale fällig und welcher Basiszins gilt?
Die steuerliche Fälligkeit unterscheidet sich zeitlich vom Berechnungsjahr:
- Fälligkeit zu Beginn des Folgejahres: Die Vorabpauschale gilt gesetzlich erst am ersten Werktag des darauffolgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Die Steuer für ein bestimmtes Jahr wird somit immer erst im Januar des Folgejahres durch Ihre Depotbank belastet und abgeführt (z.B. im Januar 2027 für das Steuerjahr 2026).
- Maßgeblicher Basiszins: Für die Ermittlung des Basisertrags wird stets der Basiszins herangezogen, den die Deutsche Bundesbank für das jeweilige Steuerjahr festgelegt hat – und nicht der Zins des Folgejahres, in dem die Steuerzahlung tatsächlich geleistet wird.
Anleger sollten daher zu Beginn eines Jahres darauf achten, ausreichend Deckung auf dem Verrechnungskonto des Depots bereitzuhalten, um den automatischen Steuerabzug durch die Bank zu gewährleisten.


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