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Einkommensteuertabelle

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Die Einkommensteuertabelle zeigt die Belastung durch die deutsche Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für unterschiedlich hohes zu versteuerndes Einkommen, inkl. Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz.

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Erbschaftssteuer fällt nach einem Todesfall an – zahlen müssen sie die Erben.

Nach einem Todesfall fällt der Besitz samt Vermögen des Verstorbenen in der Regel an seine Erben. Das Gesetz spricht dabei etwas makaber von "Erwerb von Todes wegen". Nach dem Prinzip "wo Vermögen den Besitzer wechselt, kann man eine Steuer erheben" beansprucht der Fiskus über die Erbschaftssteuer dabei einen Anteil für sich.


Zahlen müssen die Erbschaftssteuer die Erben. Gibt es mehrere Erben, trägt jeder die Erbschaftssteuer auf seinen Erbteil. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe der Erbschaft – er ist umso höher, je größer die Erbschaft (bzw. das Erbteil) ist. Vereinnahmt wird die Erbschaftssteuer durch die Bundesländer.

Grundsätzlich ist die gesamte Erbschaft steuerpflichtig. Um die Erbschaftssteuer im Maß zu halten, sieht das Gesetz dabei aber eine ganze Reihe an Ausnahmen, Einzel- und Sonderregelungen vor, darunter:

  • Jeder Erbe hat einen Freibetrag zur Verfügung. Die Freibeträge sind umso höher, je enger die Verwandtschaft ist.
  • Gleichzeitig sind die Steuersätze umso niedriger, je enger die Erben mit dem Verstorbenen verwandt waren. Dazu sieht die Erbschaftssteuer drei eigene Steuerklassen vor – nicht zu verwechseln mit den Steuerklassen der Lohnsteuer.
  • Hausrat und andere persönliche Gegenstände des Verstorbenen haben häufig einen hohen ideellen Wert für die Hinterbliebenen. Hierfür gibt es einen eigenen Freibetrag.
  • Das Eigenheim des Verstorbenen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, wenn Ehepartner oder Kinder selbst darin wohnen oder einziehen.
  • Hinterlässt der Verstorbene Schulden, mindern diese das steuerpflichtigen Erbe. Auch die Kosten für Bestattung, Grab etc. werden davon abgezogen.

Sonderregelungen für Betriebe

Auch Betriebsvermögen unterliegt zunächst der Erbschaftsteuer. Hier ist die Gesetzgebung aber darauf ausgerichtet, Betriebe samt ihren Arbeitsplätzen zu erhalten. Betriebsvermögen kann deshalb unter der Voraussetzung, dass vorhandene Arbeitsplätze über einen bestimmten Mindestzeitraum erhalten werden, zum großen Teilen bis hin zu vollständig von der Erbschaftssteuer befreit werden.

Damit die Erbschaftssteuer nicht geflissentlich umgangen wird, indem Besitz und Vermögen einfach noch zu Lebzeiten an die vorgesehenen Erben verschenkt werden, gibt es parallel zur Erbschaftssteuer die Schenkungssteuer.

Lesen Sie weiter: Schenkungssteuer


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Steuer - Konsum