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Was sich zum Jahreswechsel ändert

Was ändert sich noch?

Wir haben weitere Änderungen zusammengetragen, die im Alltag eine Bedeutung haben (könnten). Es besteht dabei kein Anspruch auf Vollständigkeit. Für Arbeitgeber haben wir auch noch ein paar Punkte zusammengefasst.


  • Annahme von Elektroaltgeräten (bis 25 cm Kantenlänge) auch in Supermärkten und Discountern (wenn bestimmte Randbedingungen erfüllt sind)
  • Einstellung des Verkaufs von Plastiktüten an Supermarktkassen (außer besonders stabile Mehrwegtüten und "Obst- und Gemüsebeutel")
  • Auch auf bisher nicht pfandpflichtige Flaschen aus Kunststoff (Saft etc.) mit weniger als 3 Liter Volumen wird ein Pfand erhoben. Für neue Flaschen gilt das ab 01. Januar 2022, für bereits im Verkehr befindliche Flaschen ab 01. Juli, denn dann läuft die Übergangsfrist aus. Bis 2024 sind Flaschen aus Kunststoff mit Milchgetränken vom Pfand ausgenommen.
  • Einstellung des Verkaufs von DB-Bahnfahrkarten durch das Bahnpersonal im Zug im Fernverkehr. Innerhalb von 10 Minuten nach Fahrtantritt kann eine Fahrkarte jedoch noch online gebucht werden.
  • Erweiterung des Pfändungsschutzes in Bezug auf unpfändbare Gegenstände
  • Änderungen im Gewährleistungsrecht führen dazu, dass ab 2022 die Grundannahme gilt, dass ein Mangel einer Ware bereits bei Kauf bestand, wenn er innerhalb von 12 Monaten, statt bisher 6 Monaten, festgestellt wird.
  • Noch nicht gleich zum Jahreswechsel, aber zum Juli 2022 kommt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber durch die Krankenkassen. Bereits seit Oktober 2021 werden Krankmeldungen von Vertragsärzten elektronisch an die Krankenkassen übermittelt.
  • Für die Kündigung von im Internet geschlossenen Abos muss der Anbieter ab Juli 2022 einen Kündigungsbutton bereitstellen.
  • Weitere Teile des Teilhabestärkungsgesetzes treten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Menschen mit Behinderungen soll damit die Teilhabe im Alltag sowie im Berufsleben erleichtert werden. Der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt soll erleichtert werden, unter anderem durch das Budget für Ausbildung, das jetzt auch von Menschen in Anspruch genommen werden kann, die bereits in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.

Interessant für Arbeitgeber

  • Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen auf Minijob-Basis muss angegeben werden, wie der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Nach der Meldung eines Minijobbers erfolgt auf digitalem Wege eine sofortige Rückmeldung zu evtl. weiteren Beschäftigungsverhältnissen.
  • Noch was zum Minijob. Durch die Anpassung des Mindestlohns ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen mit Bezug auf die Verdienstgrenze für einen Minijob noch gültig sind. Die neue Regierung plant zwar, mit der Einführung des Mindestlohns von 12 Euro pro Stunde auch die Anhebung der Verdienstgrenzen beim Minijob. Zu Grunde gelegt werden dann 10 Wochenarbeitsstunden, so dass die Grenze voraussichtlich bei 520 Euro liegen wird. Aber diese Änderungen sind noch nicht in Kraft.
  • Die Aussetzung der Beitragspflicht für Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, endet zum Jahreswechsel 2021/2022. Die Abgabe in Höhe des Arbeitgeberanteils ist vom Arbeitgeber zu zahlen, obwohl für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit gilt.
  • Da die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz vorliegen, wird die Insolvenzgeldumlage (voraussichtlich) von 0,12 % auf 0,09 % reduziert. Wie die Umlagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und die Umlage für die Mutterschaftsaufwendungen (U2) wird auch die Insolvenzgeldumlage vom Arbeitgeber alleine getragen.
  • Die Frist der Übergangsregelung zur Umsetzung der Regelungen des Kassengesetzes läuft Ende des Jahres 2022 aus (Stichwort: Registrierkassen).
  • Ansonsten sind natürlich auch unsere anderen redaktionellen Beiträge zu den Änderungen in 2022 auch für Arbeitgeber interessant, wie z.B. Änderungen bei den Regeln zum steuerfreien Sachbezug.